Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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2) im zollfreien Verkehr befindliche Waaren, welche stromwärts aus dem Käönigreiche 
Preußen unmittelbar nach Sachsen kommen, entweder um daselbst ausgeschifft oder 
von da weiter in das Ausland geführt zu werden; hiernächst 
3) die zum Verdeck eines Fahrzeuges ein= und zugerichteren, folglich zum Schiffsge- 
räth gehörenden Breter, oder in deren Ermangelung auch andere, zu diesem Zweck 
bestimmte, lose Breter, jevoch solchenfalls nur in nachbemerkten Mengen. Näm- 
lich bei Fahrzeugen von einer Tragfähigkeir 
a) unter 10 Hb. ast 387 Cer. 44 Pfd. Jollgewicht: 
1 Schock, 
b) von 10 —25 Hb. tast — 387 Cer. 44 Pfd. bis 968 Ctr. 59 Pfd. Joll- 
gewicht:: 
2 Schock, 
c) von 25 — 45 Hb. tast = 968 Ctr. 59 Pfd. bis 1743 Cer. 36 PfdK. 
Jollgewicht: 
21 Schock, 
d) von 45 Hb. tast und mehr — 1743 Cer. 46 Pfd. Zollgewicht und mehr: 
3 Schock 
dergleichen Breter. 
4) Reisende und deren Gepäck, 
5) Reiseviccualien der Schiffer, die nicht im Manifest stehen und besonders bestimmte 
Mengen nicht überschreiten. 
&8. Zu II. Die Recognitionsgebühr, 
welche auf die ganze Sächsische Stromstrecke für Elbschiffe 
lster Classe. — 8 gr. — „ 
Iter — 16 — 2. S -OD 
Illter --. . 1 Thlr. — . — und danfuß, 
IVVde 1 8 — 
vertragsmäßig beträge, ist von allen Fahrzeugen ohne Uncerschied, beim Eincritt in das 
Schsische Stromgebiet an die Elbzollämter in Schaudau und Strehla nach folgenden 
Sätzen im 14 Thalerfuß zu encrichten:
	        
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