Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(30½.9 9 des 
Geseßzes) 
–4 
( 38,) 
IV.) Wahllisten. 
& 8. Für jeden Wahlbezirk hat die betreffende Kreisdireceion (§ 5) ein, nach dem 
unter A. beifolgenden Schema eingerichtetes, fortlaufendes Verzeichniß derienigen Handels- 
und Fabrikgeschäfte zu halten, welche den 9 3, c des Gesetzes vom heutigen Tage vorge- 
schriebenen Gewerbesteuerbeitrag entrichten. Zu diesem Behufe haben die Kreissteuerräthe 
verselben, jährlich, nach erfolgter Feststellung der Gewerbesteuercataster, die hierzu er- 
Forderlichen Nachrichten und beziehendlich die eingetretenen Veränderungen unerinnert mit- 
zutheilen. 
6 9. Sobald, Behufs der Veranstaltung neuer tandtagswahlen, die Bekanntmachung 
der Wahlcommissarien durch das Gesetz= und Verordnungsblatt erfolge ist, haben alle 
Obrigkeiken unerinnert ein Verzeichniß der bei den Wahlen der Vertreter des Handels und 
Fabrikwesens stimmberechtigten und wählbaren Mitglieder des Handels= und Fabrikstandes 
in ihrem Verwaltungsbezirke, nach dem unter B. beiliegenden Schema, anzufertigen, und 
binnen spätestens vier Wochen vom Tage gedachter Bekannemachung an, an den betref- 
senden Wahlcommissar einzureichen. Diesenigen Obrigkeiten, welche nicht bereits, wegen 
der ihnen obliegenden Receptur der Gewerbe= und Personalsteuern, im Besitze der Local- 
cataster sind, haben die Anzeigen derjenigen Handels= und Fabrikgeschäfte, welche den 
68 bemerkten Gewerbesteuersatz entrichten, mie Angabe der Höhe desselben, von den In- 
dividualeinnahmen zu erfordern. 
§ 10. Fällt die Fertigung der Wahllisten in die Zeit der Catasterrevision, so ist 
der vorjährige Gewerbesteuerbeitrag so lange als bestehend anzunehmen, als nicht dessen 
Abänderung vom Finanzministerio bestätigt worden ist. Es ist jedoch nicht nur schon 
jeder Antrag auf Abänderung, welcher auf die Stimmberechtigung gesetzlichen Einfluß ha- 
ben würde, falls er der Obrigkeic bekannt wird, in dem Verzeichnisse der Stimmberech- 
tigten, Colonne i, a, zu bemerken, sondern auch jedenfalls die endliche Feststellung jeder 
solchen Abänderung Seiten der Steuerbehörde dem Wahlcommissar mitzutheilen, welcher 
dieselbe jedoch nur so lange zu berücksichtigen hac, als nicht der in der Verordnung vom 
30sten Mai 1836 zu 9 5b, 8, 22 und 56 bestimmte Normaltag eingetreten ist. Nur bei 
der Wahl der Abgeordneten sind auch spätere Veränderungen der Art zu berücksichtigen, 
und daher den Wahlmännern bekannt zu machen, sowie, wenn eine solche hinsschtlich eines 
bereits erwählten Abgeordneten eingetreten sein sollte, der § 5 und beziehendlich § 6 be- 
merkten Regierungsbehörde anzuzeigen. 
6§ 44. Bei Erörterung der persönlichen Verhälenisse der Mitglieder des Fabrik= und 
Handelsstandes, soweit sie auf die Seimmberechtigung (Wahlgesetz vom 24sten September 
1831, 55, Gesetz vom heutigen Tage, § 3 und 4), sowie auf die Wählbarkeie als
	        
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