Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Der Commissar oder Delegirte haben dafür zu sorgen, daß auch schon hierbei allent- 
halben, soviel irgend thunlich, die fortdauernde Concurrenz einiger, oder mindestens eines 
Wahlgehülfen ( 20) statefinde. 
Jedenfalls ist die Wahlurne zugleich von dem betreffenden Stadtrath und einigen 
Wahlgehuͤlfen zu versiegeln. 
§ 20. Nach Ablauf des Praͤclusivtermins fuͤr Einreichung der Stimmzettel ist die 
Urwahl selbst in einer geeigneten Stadt des Wahlbezirks, oder beziehendlich der Wahlab- 
theilung, unter Zuziehung von 3 bis 5 Wahlgehülfen, unter denen wenigstens ein Mit- 
glied des Stadtraths, eins der Stadtverordneten, und zwei Stimmberechtigte der Wahl- 
abtheilung oder beziehendlich des Wahlbezirks sein sollen, und eines legitimirten Prokokol- 
lanten, zu vollziehen. 
Zu dem Ende ist die Wahlurne zu eröffnen, die Zahl der Stimmzertel mie dem 
Eingangeverzeichnisse zu vergleichen, hierauf, nach Mischung der Stimmzertel, deren Er- 
AMnung und die Stimmenzählung nach § 145 und 147 der allgemeinen Städreordnung 
zu bewirken) und über dieß alles ein vollständiges Prokokoll aufzunehmen, das Ergebniß 
aber, wenn die Wahlhandlung von einem Delegirken geleiter worden, dem Commissar 
anzuzeigen. 
VI.) Abgeordnetenwahl. 
21. Der Wahlcommissar hat die Namen der ernannten Wahlmänner, sowie 
Ort und Zeie der Wahlhandlung durch die amtlichen und sonstige geeignete Provincial= 
blätter wenigstens 14 Tage vor dem Wahltage bekannt zu machen. 
Reclamationen gegen die Wählbarkeit als Abgeordneter sind zwar auch nach Ernen- 
nung der Wahlmänner, jedoch nur bis zum Sten Tage vor der Wahl noch zulässt g. 
(Wahlgesetz, § 63.) 
§ 22. Die Wahlhandlung, zu welcher die Wahlmänner, unter Zufertigung eines 
Berzeichnisses derselben, noch besonders schriftlich nach 9 16 vorzuladen sind, ist in einer 
geeignerten Stadt des Wahlbezirks, und zwar mit der einzigen Modification, daß unter 
den Wahlgehülfen mindestens zwei Stimmberechtigte des Wahlbezirks sein sollen, durch- 
aus nach Vorschrife des Wahlgesetzes, § 66 bis 73 zu vollziehen. 
Dresden, den 77en März 1839. 
Ministerium des Innern. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
Demuth.
	        
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