Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

( 56 ) 
I24.) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Leipziger Bank; 
vom 12ten März 1839. 
Wa, Friedrich August, von GOII### Gnaden König von 
Sachsen rc. 2c. 2c. thun hiermit kund, daß Wir, auf das durch Unsere Ministerien 
der Justiz und des Innern Uns vorgetragene Ansuchen des Directorii und des Ausschus- 
ses der teipziger Bank, die Errichtung einer auf Actien gegründeten Bank zu teipzig in 
Gnaden genehmigt und den für diese Anstalt entworfenen Verfassungsartikeln in der Maawe, 
wie solche nachstehend zu ersehen sind, Unsere Bestätigung hiermit dergestale erkheilt haben, 
daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Indem Wir insbesondere die darin, zu Gunsten des Instituts, in Antrag gestellren Privi- 
legien und Abweichungen von dem gemeinen Rechte, gnädigst bewilligen, behalten Wir 
uns das Recht hiermit ausdrücklich vor, diese Privilegien und Rechrseremtionen nach Ge- 
legenheit von Zeit und Umständen zu mehren, zu mindern oder ganz wieder aufzuheben. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses · 
Bestaͤtigungsdecret 
extheilt, von Uns eigenhaͤndig vollzogen und mit dem Koͤniglichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 12ten Maͤrz 1839. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
  
Statuten 
der 6 
Leipziger Bank. 
Nachdem von der hohen Staatsregierung die Einrichtung einer Geldbank auf Actien zu 
Leipzig im Allgemeinen bewilligt worden, auch von dem zu Leipzig zusammengetretenen pro— 
oisorischen Bankcomite im Monat Juli 1838 ein Entwurf zu den Statuten derselben 
durch den Druck veröffentlicht worden war, welcher die vorläufige Genehmigung des Kö- 
niglichen Hohen Ministerii des Innern erlange hatte, fanden Hoher Anordnung gemäß im
	        
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