Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(105 
    
erodnungsblakt 
für das Koönigreich Sachsen, 
104“. Stück vom Jahre 1840. 
  
41.) Landtagsabschied 
für die Ständeversammlung der Jahre 1839 bis 1840; 
vom 22ssten Juni 1840. 
W39, Friedrich August, von GOXTE# Gnaden König von 
1 Sachsen 2c. 2c. 2c. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem gegenwärtigen Schlusse des von Uns in Gemäßheit der Verfassungsurkunde 
* 115 einberufenen dricten ordentlichen Landtages haben Wir den getreuen Ständen Unsere 
Entschließungen und Erklärungen, rücksichtlich der Ergebnisse ihrer seit dem 10°en No- 
vember vorigen Jahres stattgefundenen Berathungen und Arbeiten, nach Maaßgabe der 
Bestimmung in § 119 der Verfassungsurkunde, durch gegenwärtigen Landtagsabschied 
mit Folgendem zu eröffnen: „ 
Von den diesem Landtage zugewiesen gewesenen 
I. Vorlagen an die Stände 
sind, nach stattgefundener Berakhung, folgende 
A. durch bereits erlassene Gesetze und Verfügungen, mit Berück- 
sichtigung der von den getreuen Ständen an Uns abgegebenen Erklä- 
rungen und gestellten Anträge, zur Ausführung gekommen: 
1) in Betreff der Erhebung der Steuern und Abgaben für das Jahr 1840, durch 
das Gesetz vom 6ten December 1839; 
2) wegen Ausloosung der gesammten noch vorhandenen dreiprocentigen Kammercre= 
diccassenschuld, worüber die Berathung in geheimer Sitzung startgefunden, durch die mit- 
telst Verordnung vom 111en März d. J. veröffentlichte Bekanntmachung des ständischen 
Lusschusses zu Berwaltung der Staatsschuldencasse vom gten desselben Monats; 
1840. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.