Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Roheisen, Glaswaaren, frisches und getrocknetes Obst, Mineralwasser, ge- 
meine Töpferwaaren, Pfeiffenerde und Pfeiffen, 
wenn sie mit dem Beweise ihres zollvereinsländischen Ursprungs, nach Maaßgabe 
der unter A. und B. angefügten Muster, versehen sind, unter Beibehaltung des 
schon bestehenden zollfreien Eingangs, auch bei der Durchfuhr und Wiederausfuhr 
mit keinerlei Zollabgaben zu beschweren; 
wogegen 
2.) Seiten des Zoll= und Handelsvereins, in Erwiederung der vorstehenden Zuge- 
ständnisse, die Zusicherung ertheilt worden ist: 
a.) den in das Gebiet dieses Vereins eingehenden Bremischen Lumpenzucker und die 
b.) 
Bremischen Raffinade keinen höhern Eingangsabgaben, als von den gleichartigen 
Niederländischen und Hamburgischen Erzeugnissen zu entrichten sind, zu unterwer- 
sfen, vielmehr die ersteren mit den beiden letzteren auf völlig gleichem Fuße zu be- 
handeln; 
den Bremischen Weinhandel im Gebiere des Zoll= und Handelsvereins gleicher Be- 
günstigung mit dem Niederländischen und Hamburgischen Weinhandel in der Arc 
genießen zu lassen, daß, so lange die in den Staaren des Zollvereins zu Gunsten 
des Großhandels mit Wein bestehende Rabattbewilligung auf die Eingangsabgaben 
von den unmittelbar aus den Ländern der Erzeugung eingeführten Weinen noch 
fortdauert, oder andere Begünstigungen dieser Art jenem Handel etwa zugestanden 
werden möchten, diese Begünstigungen gleichmäßig auch auf die aus Bremen be- 
zogenen Weine angewendet werden sollen. 
Dresden, am 18en August 1840. 
Die Ministerien der Finanzen und der auswartigen 
Angelegenheiten. 
von Zeschau. 
Krempe.
	        
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