Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

   
fuͤr das Konlareig. Sachsen, 
16 Stück vom Jahre 1840. 
  
  
    
V8.) Verordnung, 
die allmählige Umwandlung der annoch als Währung des 20 Guldenfußes 
umlaufenden Cassenbillets in den Aremne nach dem 14 Thalerfuß 
etreffen 
vom 2ten September 1840. 
D. die kechnischen Vorbereitungen für die, dem Gesetze vom 1 6ten April d. J. gemäß, 
zu emictirenden neuen Cassenbillets noch nicht so weit vorgeschritten sind, daß deren Aus- 
gabe, in Verbindung mit der Einziehung der zeitherigen, bereits mit oder doch bald nach 
dem Eintritte der neuen Münzverfassung erfolgen könnte, gleichwohl aber der nahe Ueber- 
gang zu selbiger gebietet, auf möglichste Vermehrung der die neue Landeswährung repre- 
sentirenden Zahlmittel Bedacht zu nehmen; so hat das Finanzministerium beschlossen, die 
zur Zeit noch als Währung im 20 Guldenfuß im Umlaufe befindlichen weißen Cassen- 
billets von der Creation des Jahres 1818, Litt. A. und B. nach und nach, und insoweit 
sie bei den Sraarscassen in Zahlung eingehen, ebenfalls auf den Nennwerth im 14 Tha- 
lerfuß zurückführen zu lassen. 
Wenn jedoch der abgenutzte Zustand eines großen Theils derselben nicht gestartet, eine 
besondre Abfärbung damit vorzunehmen; so wird deren Umwandlung lediglich durch Be- 
zeichnung mit dem dießfallsigen Courantwerthsstempel, welcher auf der Vorderseite eines 
jeden Billers in rother Farbe zweimal, nämlich einmal rechts, das anderemal links, 
aufzudrucken ist, bewirkt werden, und es sollen demnach, künftig und bis zu deren gänz= 
licher Einziehung, die auf solche Weise doppelt abgestempelten ungefärbten Cas- 
senbillets, ebenso wie die mit blauer Färbung, jedoch nur einmaliger Abstem- 
pelung versehenen, lediglich als Courantwährung nach dem 14 Thalerfuß Gültigkeit haben. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresden , am 2t6en September 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. Milcken. 
1840. 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.