Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Der durch die hierzu erforderlichen Vorarbeiten veranlaßte Verzug, sowie die Noth- 
wendigkeit, der fraglichen Berarhung ein vollständiges Verzeichniß aller Beitragspflichtigen 
zum Grunde zu legen, har indeß den Zusammentrite gedachter Commission bis jetze behindert. 
Doa jedoch der Herbeischaffung des Bedarfs für dieses Jahr nicht länger Anstand zu 
geben ist, so haben Wir angemessen befunden, solchen einstweilen und zwar auf so lange, 
bis ein geeigneterer Maaßstab hierzu ermittelt worden sein wird, nach dem durch die Ver- 
ordnung vom 101en October 1839 festgesetzten Fuße der Gewerbe= und Personalsteuer 
aufbringen zu lassen. 
Um aber dabei mit thunlichster Schonung und Berücksichtigung der Verhälenisse zu 
verfahren, haben Wir versuchsweise und vorbehälclich nachträglicher Aufbringung des etwa- 
nigen Fehlbetrags, einige Abänderungen und Ergänzungen der Berordnung vom 10ten 
October 1839 beschlossen und verordnen zu dem Ende andurch, wie folgt: 
zu 62 und 5 § 1. Die Beiträge der katholischen Glaubensgenossen zu dem Erfordernisse für 
gebachter Ver- Kirche und Schule werden dahin bestimmc, daß 
¾ a) diejenigen für ihre Person Gewerbe= oder Personalsteuerpflichtigen, welche im Kirch- 
orte oder im Umkreise einer Meile von demselben wohnen, nur Ein Drirtheil 
ihres Gewerbe= und Personalsteuersatzes, 
b) diejenigen, welche über eine Meile von ihrer Kirche entferne wohnen, nur Ein 
Sechstheil desselben, und 
J)hprotestantische Ehemänner für ihre katholischen Ehefrauen nur die Hälfee der 
Sätze unter a und b, also beziehendlich Ein Sechstheil oder Ein Zwoͤlf— 
« theil ihres Gewerbe- und Personalsteuersatzes 
zu entrichten haben. Auch bleibt zu b künfeiger Erwägung ausdrücklich vorbehalten, den 
eigenthümlichen Verhälcenissen der von dem Kirch= und Schulorte entfernt wohnenden Pa- 
rochianen, nach Befinden, eine noch mehrere Berücksichtigung und cheilweise vielleicht selbst 
gänzlichen Erlaß der Beiträge zu gewähren. 
zu § 2 und 5 § 2. Der geringste Beitrag jedes Contkribuenten wird innerhalb der Meile auf 
gedachter Ver-Wier gute, oder vom Jahre 1841 an auf Fünf Neugroschen, und außerhalb der 
erdnung. Meile auf Zwei gute, oder Zwei und einen halben Neugroschen fesftgesetze. 
§ 3. Da jedoch die Personalsteuersätze der Grundstücksbesstzer, aus Rücksscht auf 
die von ihnen zu zahlenden Grundsteuern, außer Verhäliniß zu den übrigen Steuersätzen 
stehen, so haben Grundstuͤcksbesi ter, welche in keiner andern Eigenschaft Gewerbe, und 
Personalsteuerpflichtig sind, in dem § 1 unter a gedachten Falle zur Kirchen= und Schul- 
anlage so viel zu entrichten, als ihr ganzer Personalsteuersatz beträge, wonach sich auch 
deren Beiträge in den Fällen b und c, unter Zugrundelegung des § 1 geordneten Ver- 
hälenisses, bestimmen. 
Im Uebrigen bleibe eine noch angemessenere Beiziehung der Grundstücksbesitzer aus- 
drücklich vorbehalten.
	        
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