Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

     
    
für das Königreich Sa 
2 l Stück vom Jahre 1840. 
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– ——..-—————-—...... — — — — ...gg——. — 
l108.) Verordnung, 
die in Folge des neuen Munzsystems erforderlich werdende Umrechnung der 
Geldsätze bei mehreren indirecten Abgaben betreffend; 
vom 16ten November 1840. 
Zu weiterer Ausführung des über die Verhälenisse der künfrigen zu den bisherigen Lan- 
desmünzen unterm 21sten Juli 1840 erlassenen Gesetzes, wird in Bezug auf die Umrech- 
nung nicht allein der, bei dem Grenz= und Elbzoll, den Auegleichungs= Uebergangs- 
Abgaben, der Branntwein-, Bier-, Wein-, Tabak= und Schlachtsteuern eingeführten Hebe- 
sätze, sondern auch der sonst bei genannten Abgabenzweigen nach gewissen Sätzen festge- 
stellren Leistungen und Geldstrafen hiermit folgendes verordnet. 
1. Die bezeichneten Geldsätze, welche, mie alleinigem Ausschluß der in der Spor= A. Einfach 
teltaxe für die Zoll- und Steuerbehörden enthaltenen Gebührensätze (Beilage # zum Gesetz umurechnende 
vom 27 sten December 1833), bereits im 14 Thalerfuße durchgängig normirr sind, un- Geldsaͤtze. 
terliegen uͤberall da, wo sich deren Groschen und Pfennigtheile auf die neue Landesmuͤnze 
ohne Bruchpfennige uͤbertragen lassen, der einfachen, genauen und, soviel nurerwaͤhnte 
Sportelsaͤtze betrifft, ohne Agiozuschlag zu bewirkenden Umrechnung und sind in dem, sich 
vermoͤge der letzteren herausstellenden Betrage zu erheben. 
8 2. Diejenigen Geldsaͤtze hingegen, welche in ihrem umgerechneten Werthsausdrucke B. Abzuruu— 
Bruchpfennige oder andere mit der Erhebung und Rechnungsfuͤhrung nicht wohl vertraͤg- dende oder nach 
liche Unbequemlichkeiten zeigen wuͤrden, sind theils einer angemessenen Abrundung, ktheils anderem Maaß= 
der gleichzeitigen Feststellung nach einem, in seiner Groͤße veraͤnderten Erheb stabe zu norni- 
8 anderten Erhebungsmaaßstabe rende Geldsäge. 
— ohne jedoch das gesetzlich bestehende Verhältniß des letzteren zu dem Abgabensatze da- 
durch zu stören — unterworfen und in nachstehender Weise normirt worden. 
1840. 48
	        
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