Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
28. 
29. 
30. 
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(412 ) 
Für eine Leuterung oder Appellation mie gründlicher Ausführung der 
Gravaminum . 1 Thlr. 1 Thlr. 15 Ngr. 2 Thlr. bis 
11 Thlr. 1 Thlr. 15 Ngr. 2 Thlr. bis 
Für das Berfahren auf eine Leuterung, mit Einschluß der Anwalt= 
schaftsgebühren, . .« 3 Thlr. bis 
Appellation, mit Einschluß der Anwaltschaftsgebuͤhren, 
3 Thlr. 4 Thlr. bis 
Fuͤr ein Verfahren in terminis executivis 20 Ngr. 1 Thlr. bis 
Einem Hülfsactus beizuwohnen 15 Ngr. 20 Mgr. bis 
Fuͤr eine Defension und dabei gehabte Bemuͤhung 
2 Thlr. 3 Thlr. 4 Thlr. 6 Thlr. 8 Thlr. 12 Thlr. und hoͤchstens 
In ganz besonderen Fällen, wo nämlich die Ausarbeicung 
einer Sache außerordentlich weitläuftig, mühsam und mite großem 
reres, als diese Tarxordnung besagt, in Ansatz gebracht und auf 
richterliches Ermessen gestellt werden. 
Wenn ein Advocat außer einem Termine, auf Verlangen des Clienten, 
mit ihm und zu dessen Assistenz vor Geriche erscheine, um eine Er- 
klärung zu thun, etwas in Empfang zu nehmen, oder ein Anbrin- 
gen registriren zu lassen, 
Bei nothwendigen Reisen erhält der Advocat „außer den Gebuͤhren für 
seine Expedition, Verrichrung und sein Geschäfe, ingleichen außer 
dem baaren Verlage an Juhr= oder Roßlohne, annoch als Reise- 
gebühren oder Auslösungskosten, ohne Unterschied des Characters, 
und ohne Rücksicht, ob der Advocat einen academischen Grad 
erlangt hat, oder nicht, von einer Meile 
Es darf aber für die Rückreise etwas an Reisegebührene oder 
Auslösungskosten nicht liquidirt werden. 
Wegen der Diäten oder nothwendigen Zehrung kann derselbe, 
wenn die Abwesenheit nur auf Einen Tag nöthig ist, 1 Thaler, 
dagegen, wenn solche auf mehrere Tage erforderlich ist, täglich 
nur 1 Thlr. 20 Mgr. in Ansatz bringen. 
  
  
Für die weitere Deductionsschrift in Gemäßheit des Mandats vom 
13ten März 1822 1 Thlr. 1 Thlr. 15 Mgr. 2 Thlr. bis 
ür- eine Refutationsschrift der Appellation oder der weiteren Deduction 
Zeicverluste verbunden ist, kann, wenn die Arbeit selbst vom mo- 
derirenden Richter für nöchig befunden wird, auch noch ein Meh- 
Kbr. INr. 
Für ein rechtliches Einbringen und Verfahren wegen Justification einer 
  
  
  
  
  
  
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