Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 432 ) 
No. 
12., Für die Ausstellung eines Zeugnisses über die Tüchtigkeit eines solchen 
Hengstes . 
13. Fuͤr die Untersuchung des Schlachtviehes vor ober nach dem Schlach- 
ten, oder beides zu gleicher Zeit in polizeiwidrigen Fallen: 
eines Rindes 
mehrerer Rinder, fuͤr jedes . 
eines kleinen oder jungen Schlachtthieres 
in der Mehrzahl, fuͤr jedes 
des ausgehauenen Fleisches und der Fle ischwaaren 
14. Für Zeugnisse über Schlachtthiere, welche Krankheitshalber im Hause 
15. 
16.— 
geschlachtet werden sollen: 
über Rinder 
über kleine und junge Schlachtthiere 
Fuür die Ausstellung eines einfachen Zeugnisses über den vorhandenen 
Gesundheitszustand unter den Hausthieren einer Gegend im In- 
Für die Ausstellung eines einfachen Zeugnisses über den vorhandenen 
Gesundheirszustand auslandischer Handelsthiere, auf Verlangen 
der Besitzer. . . 
  
  
  
  
lande, oder einer inlaͤndischen Heerde, auf Verlangen des Besitzers, 
  
  
  
  
  
  
  
— — — — — 
  
Nar. 
  
  
10 
  
  
 
	        
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