Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 473) 
I28.) Verordnung, 
die Einführung der allgemeinen Sporteltarordnung für die Untergerichte 
in der Oberlaufitz betreffend; 
vom 22stten December 1840 
Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. ꝛc. 
In der Verordnung vom 26sten November dieses Jahres, die in Folge der Münz- 
veraͤnderung umgerechnete und erneuerte Sporteltaxordnung vom Jahre 1812 betreffend, 
haben Wir Uns wegen der Oberlausitz besondere Anordnung vorbehalten. Nachdem nun 
zur Vereinfachung der in der Oberlausitz bisher noch bestandenen verschiedenen Sportel— 
taxen, sowie zu Herstellung einer Gleichheit auch hierin mit den Kreislanden beschlossen 
worden, die erblaͤndische Taxordnung daselbst ebenfalls zur Anwendung zu bringen, so 
wird deshalb in Uebereinstimmung mit dem von den Provincialstaͤnden der Oberlausitz 
abgegebenen Gutachten hiermit Folgendes verordnet: 
& 1. Die in den Erblanden für die Gebühren und Sporteln der Untergerichte, 
Notare und Advocaten durch die Verordnung vom 26sten November 1840 publicirte 
revidirte Taxordnung tritt in der Oberlausitz mit dem 1sten Januar 1841 auch wegen 
der im Isten Capikel und dessen Anhange enthaltenen Taxbestimmungen allenthalben in 
Kraft. 6 
§ 2. Nach Eintritt dieser Taxordnung sind die bisher daselbst bestandenen Spor- 
teltaxen 
a.) für den Landkreis, vom 1 Aten April 1810, 
b.) für die Stadt Zittau, vom 28sten März 1825, 
Z.) für die Stadt Löbau, vom 13ten Juni 1827, 
d.) für die Stadt Camen, vom 1 1ten Juni 1827, und 
e.) für die Stadt Budissin, vom 1 2ten Juli 1827, sowie 
f.) die Taxordnung der vormaligen Oberamtsregierung, vom 1sten März 1823, 
von den betreffenden Untergerichten in eigentlichen Rechtsangelegenheiten gar nicht, in an- 
deren aber nur noch insoweit anzuwenden, als die unter a, b, c, & und e, auch für 
solche Verrichtungen in Verwaltungsangelegenheiten bestimmte Sätze vorschreiben, für welche 
die allgemeine Taxordnung dergleichen nicht enthält, und diese Sätze nicht etwa durch 
neue gesetzliche Vorschrifken weggefallen oder abgeändert worden sind, ingleichen, insoweit 
nachstehend noch Ausnahmen ausdrücklich gestartet sind.
	        
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