Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Verjaͤhrung 
unerhobener 
Zinsen und 
Dividenden. 
(16 ) 
Statut 
des Potschappler Actienvereins. 
ꝛc. ꝛc. 
§ 43. Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungster— 
mine an gerechner, nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Zins= und 
Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungülrig. Wenn wegen verloren gegan- 
gener Zins= oder Dividendenscheine oder Leisten ein Mortificationsverfahren statt gefunden 
har, (§ 15) so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses 
Mortifications= 
verfahren. 
schon zahlbar gewesenen Zinsen und Dividenden, welche wegen Mangels der Zins= und 
Dividendenscheine vor beendigtem Morrtificationsverfahren nicht ausgezahle werden konnten, 
der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritce der Rechtskraft die- 
ses Erkennenisses an gerechnet, nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und 
beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. 
ꝛc. ꝛc. 
§ 45. Wegen verlorener oder untergegangener Actien, Interimsscheine, Zins- und 
Dividendenscheine, oder Leisten findet, auf Antrag der Betheiligten, und auf deren Kosten, 
das Edictalverfahren zum Behuf ihrer Mortification statt. Dasselbe erfolgt ganz in der— 
selben Maaße, wie dieß fuͤr Koͤniglich Saͤchsische Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben 
ist und zwar dergestalt, daß die Actien und Interimsscheine in dieser Beziehung ganz so, 
wie Königlich Sächsische Staarsschuldscheine; hingegen Zins= und Dividendenscheine und 
Leisten ganz so, wie die Jinsscheine und Zinsleisten von Königlich Sächsischen Scaars= 
schuldscheinen behandelt werden, nur wird bestimme, daß die in Hinsiche der Staarspapiere 
durch Rescript vom Gten October 1824 vorgeschriebene zehnjährige Verjährungefrist rück- 
schtlich der Vereinsactien und Incterimsscheine auf eine Frist von vier Jahren beschränkt 
sein soll. Nach vollständiger Beendigung des Morrificarionsverfahrens durch eingetretene 
Rechrskraft des Präclusiverkennenisses, finder sodann die Ausfertigung neuer Urkunden 
statt. Die § 20 genannte Gerichtsbehörde ist auch die competente Behörde für Einlei- 
kung des Morrificationsverfahrens. 
2c. 2c.
	        
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