Verjaͤhrung
unerhobener
Zinsen und
Dividenden.
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Statut
des Potschappler Actienvereins.
ꝛc. ꝛc.
§ 43. Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungster—
mine an gerechner, nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Zins= und
Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungülrig. Wenn wegen verloren gegan-
gener Zins= oder Dividendenscheine oder Leisten ein Mortificationsverfahren statt gefunden
har, (§ 15) so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses
Mortifications=
verfahren.
schon zahlbar gewesenen Zinsen und Dividenden, welche wegen Mangels der Zins= und
Dividendenscheine vor beendigtem Morrtificationsverfahren nicht ausgezahle werden konnten,
der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritce der Rechtskraft die-
ses Erkennenisses an gerechnet, nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und
beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft.
ꝛc. ꝛc.
§ 45. Wegen verlorener oder untergegangener Actien, Interimsscheine, Zins- und
Dividendenscheine, oder Leisten findet, auf Antrag der Betheiligten, und auf deren Kosten,
das Edictalverfahren zum Behuf ihrer Mortification statt. Dasselbe erfolgt ganz in der—
selben Maaße, wie dieß fuͤr Koͤniglich Saͤchsische Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben
ist und zwar dergestalt, daß die Actien und Interimsscheine in dieser Beziehung ganz so,
wie Königlich Sächsische Staarsschuldscheine; hingegen Zins= und Dividendenscheine und
Leisten ganz so, wie die Jinsscheine und Zinsleisten von Königlich Sächsischen Scaars=
schuldscheinen behandelt werden, nur wird bestimme, daß die in Hinsiche der Staarspapiere
durch Rescript vom Gten October 1824 vorgeschriebene zehnjährige Verjährungefrist rück-
schtlich der Vereinsactien und Incterimsscheine auf eine Frist von vier Jahren beschränkt
sein soll. Nach vollständiger Beendigung des Morrificarionsverfahrens durch eingetretene
Rechrskraft des Präclusiverkennenisses, finder sodann die Ausfertigung neuer Urkunden
statt. Die § 20 genannte Gerichtsbehörde ist auch die competente Behörde für Einlei-
kung des Morrificationsverfahrens.
2c. 2c.