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Demnach haben die Kriegsgerichte in Milicärdienstangelegenheiten, sowie in Unter-
suchungssachen wegen Militärverbrechen unbedingt nicht, bei Untersuchungen wegen gemei-
ner Verbrechen aber alsdann nicht zu liquidiren, wenn sie gegen Unteroffiziers und Ge-
meine geführt werden. Ferner sind militärische Assessur= und diejenigen Diener-Gebühren,
welche für die Profoße schon bisher niche zu liquidiren gewesen, auch künftig niche in
Ansatz zu bringen. Auch mäögen die Kriegsgerichte für Aufnahme von Testamenten und
Recognition der Unterschriften von Unteroffizieren und Gemeinen nur die Hälfre der cax-
mäßigen Sätze entnehmen.
Richt minder bewendet es auch ferner bei der gesetzlichen Vorschrift des Zten Theils
der Ordonnanz vom 1 9#en Juli 1828, § 81, wonach gegenseitige Vernehmungen zwischen
Militär= und Civilgerichten in criminellen oder Civil-Sachen der Unteroffiziere und Gemeinen
gegen blose Vergütung der baaren Verläge, übrigens aber unentgeldlich geschehen sollen.
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Die dem Kriegsgerichtsreglemene vom 23sten Januar 1789 angehaͤngte Taxe wird
sonach, soviel die Hoͤhe der Saͤtze anlangt, nunmehro gaͤnzlich außer Anwendung gesetzt.
Dresden, den 7ten Januar 1841.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
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Letzte Absendung: am 2osten Januar 1841.