Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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& 11. Der Revision der Waaren hat der Niederleger oder ein Stellvertreter dessel- 
ben jederzeit belzuwohnen. 
& 12. Wenn eine, aus mehreren Colli bestehende, zusammen verwogene, gleichnamige 
Waarenpost mit Begleitschein ankommc, von welcher nur ein Theil zur Niederlage gelan- 
gen, der übrige Theil aber gleich eine andere Bestimmung erhalten soll, so muß gleichwohl 
de gesammte Waarenpost zur Niederlage angemeldet, und es kann nur von dort aus 
weirer darüber disponirt werden. 
§ 13. VWor der Aufnahme in das Lager muß das Bruttogewicht jedes einzel- 
nen Waarencollo durch Verwiegung festgestellt werden. 
& 14. In der Regel muß jede Waare, welche zur Niederlage genommen werden 
sol, vorher speciell revidirk werden. 
Eine Ausnahme hiervon findet nur State, wenn der Waarenniederleger ausdrücklich 
darauf anträgt, daß die specielle Revision unterbleiben und die Waare zollamtlich verschlos- 
sen, beziehungsweise mie dem Verschlusse, unter welchem sie angekommen, zur Miederlage 
gelangen möge. 
Diesem Antrage kann jedoch nur unrer der Voraussetzung, daß die Anmeldung ganz 
volständig und der Auszug in keiner Weise mangelhaft, auch nicht zu vermuchen ist, daß 
der Inhalt der Colli in Gegenständen der im §& 6 bezeichneten Arc bestehe, entsprochen wer- 
den, immer aber erst dann, wenn sich der, dem Amte als zahlungsfähig bekannte Mieder- 
iger zugleich als Selbsischuldner für Gefälle, Geldstrafe, Kosten und andere gesetzliche Fol- 
gen verburgt, die den Declaranten, beziehungsweise den früheren Begleitscheinertrahenten 
effen, Falls der Inhalt der uneröffnet zur Niederlage gelangten Waarencolli mic der Ein- 
gangsdeclaration und den darauf gegründeten Begleitscheinen, Declarations= und Begleic- 
sheinauszügen künftig nicht übereinstimmend befunden werden sollte. 
Die Erfüllung dieser Bedingung kann, nach dem Ermessen der Jollbehörde, erlassen 
werden, wenn die specielle Revision schon bei einem anderen Amte vorausgegangen ist. 
15. Wenn die specielle Revision der Waaren einen, von der Anmeldung abwei- 
chenden Befund ergiebt, so jedoch, daß der Fall einer Defraudation nicht vorhanden ist, 
#der wenn Waaren, in Bezug auf Art und Menge, im Begleitscheine nicht bestimmt ge- 
mug angegeben sind, und auch der Niederleger die Angabe nicht durch eine Bemerkung in 
Spalte 13 des Auszuges zu ergänzen vermag, ist die Aufnahme in die Niederlage nur 
insofern zulässig, als der Niederleger die Richeigkeic der Ausmittelung dadurch anerkennt, 
daß er das Revisionsatkest mit unterschreibt. 
Dagegen bleibe die Aufnahme bis zur Entscheidung der Jolldireccion ausgesetzt, wenn 
jenes Anerkenntniß versagt wird und die obwalcenden Bedenken niche alsbald durch Ein- 
wirkung des Amtes gehoben werden können. Die Waaren werden in solchen Fällen einst- 
weilen unter Verschluß genommen.
	        
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