Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich 
fuͤhren, um Bestellungen zu suchen, ferner 
c) wegen des Besuches der Messen und Märkee, 
4. wegen der Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, und Gleichstel- 
lung der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten in den Begünstigungen, welche 
dem Schiffahrts-Betriebe der eigenen Unterthanen zugestanden werden möchten, 
sollen auch in der Grafschaft Schaumburg in Anwendung kommen. 
Artikel 10. Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent werden das Zollcartel vom 
1 #en Mai 1833. in der Grasschaft Schaumburg verkündigen und vom 1sten Januar 
1842. an daselbst in Wirksamkeir (treten lassen. Niche minder werden die Regierungen 
der übrigen Zollvereinsstaaten dasselbe von eben diesem Zeitpuncte an auch in ihren Landen 
im Verhältnisse zur Grasschaft Schaumburg in Anwendung setzen. 
Artikel 11. Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent werden in der Grafschaft 
Schaumburg die, den im Artikel 2. erwähnten Gesetzen und Verfügungen entsprechende 
Einrichtung der Verwaltung anordnen, auch die zur Erhebung der Zölle und zur Auf- 
sscht erforderlichen Beamten anstellen, und die den Zolldienst leitende obere Zollbehörde 
zu Cassel wird diese Beamten nach den allgemein vereinbarten Verwaltungs= und Dienst- 
vorschriften instruiren. 
Sowohl für die Bestimmung und Einrichtung der zur Erhebung und Abfertigung 
erforderlichen Dienststellen und die Festsetzung der amtlichen Befugnisse derselben, als auch 
für die Organisarion des Aufsichts-Personals, ingleichen wegen der Besoldung sämmtlicher 
in der Grafschaft Schaumburg anzustellenden Zollbeamten werden die unter den Zollver- 
einsgliedern bereits bestehenden Verabredungen maaßgebend seyn. 
Die zur Bestreitung der Grenz-Zollverwaltungskosten erforderliche Pauschsumme soll 
nach den bestehenden Normen vereinbart, und der Kurfürstlichen Regierung zur Verwen- 
dung zu diesem Zwecke von den gemeinschaftlichen Einnahmen zur Dieposition gestelle werden. 
Artikel 12. Die Antheilnahme Kurhessens an der Vertheilung der gemeinschafe- 
lichen Zoll-Einnahmen unter die Bereinsglieder nach den im Arcikel 7. des Vertrages vom 
Sten Mai d. J. über die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins enchaltenen Bereinba= 
rungen wird für die Grafschaft Schaumburg in der Art erfolgen, daß die Bevölkerung 
derselben der Seelenzahl des Kurfürstenthums, mit Ausnahme des dem Thüringischen Zoll- 
und Handelsvereine angeschlossenen Kreises Schmalkalden, zugezählt wird. 
Artikel 13. Die Kurfürstliche Regierung verpflichtet sich zu densenigen Maaß- 
regeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Joll-Einkünfte des Gesammtvereins durch 
die Einführung und Anhäufung gar nicht, oder geringer verzollter Waaren-Worräthe 
beeinträchtigt werden. 
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