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§ 10. Will ein Trennstücksbesitzer noch vor Ablauf der Amortisationsperiode durch
Capitalzahlung seine Rente vermindern oder ganz tilgen, so hat er die beabsichtigte Capital=
zahlung, unter Production seiner Erwerbsurkunde, bei der betreffenden Recepturbehörde
anzumelden und diese hat darüber an die Landrenrenbankverwaltung zu berichten.
Sollee jedoch, wie der Fall bei den vor Erlassung gegenwärtiger Verordnung repar-
tirten Renten vorkommen kann, der gänzlich zu tilgende Rentenbeitrag des Trennstücks sich
durch Vier ohne Bruch nicht theilen lassen, so können die weniger als Bier Neupfennige
betragenden Spitzen nur dann durch Capitalzahlung getilgt werden, wenn der Stammguts-
besitzer sich entschließt, so viel an Capital aus eignen Mitteln beizutragen, um einen mit
Vier ohne Bruch theilbaren Rentenbecrag des Stammguts zur Abschreibung bringen zu
können; außerdem sind dieselben bis zu dem Jeitpuncte fortzuentrichten, wo solche im Wege
der Amortisation ohnehin in Wegfall gelangen.
Im Uebrigen treten hierbei allenthalben die Bestimmungen § 12 flg. der Verordnung
vom 9ten März 1837 (Seite 14 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837)
und § 6 und 7 der Verordnung vom 19ten August 1840 (Seite 220 des Gess- und
Verordnungsblattes vom Jahre 1840) ein.
Die wirklich erfolgte Zahlung ist, auf den Grund der darüber von der Landrentenbank=
verwaltung ausgestellten Quittung, von der Lehns= und Hypothekenbehörde im Kaufbuche
und in den Erwerbsurkunden der Betheiligten, auf deren Verlangen, anzumerken.
Nach Vorstehendem haben Alle, die es angehe, sich gebührend zu achren.
Dresden, am 15ten Februar 1841.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
von Zeschau. Nostitz und Jänckenderf.
Purch.
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V 13.) Verordnung,
die mit der Königlich Preußischen Regierung wegen Sicherstellung der bei
derseitigen Unterthanen gegen Nachahmung von Waarenbezeichnungen
getroffene Uebereinkunft betreffend;
vom öten März 1841.
D.- Königlich Sächsische Regierung und die Königlich Preußische Regierung sind
übereingekommen, gegenseitig ihre beiderseitigen. Uncerthanen in dem gesetzlichen Schutzei
der Waarenbezeichnungen einander gleichzustellen.