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2.) Sachwaltern, welche auf die so eben gedachte Weise sich der Gütepflegung ent-
ziehen, indem sie sich nach bewirktem Angeben zum Termin vorzeicig wieder aus dem
Gerichte enefernen, haben die Gerichte in ihren Kostenliquidationen die Gebühr für Abwar-
tung des Termins zur Güte (Cap. II Nr. 7 der revidirten Tarordnung) nicht passiren zu
lassen, da sie solchenfalls nur die Gebühr für das Erscheinen im Termine zum rechtlichen Ver-
fahren (Cap. II Nr. 16 der revidirten Taxordnung) in Ansatz zu bringen berechtigt sind.
3.) Den Gerichten ist unbenommen, wenn durch Schuld der Partheien die
Gütepflegung in dem anfänglich anberaumten Termine zur Gübte nicht hat vor sich gehen
können, nach abgesetztem rechtlichen Verfahren und vor Publicarion des ersten Erkennt-
nisses anderweit einen Termin zum gütlichen Verhör, beziehendlich auf Kosten derjenigen
Parthei, welche durch ihr gänzliches Außenbleiben, oder durch ein, dem gänzlichen Aus-
senbleiben nach dem Satze unter 1.) gleich zu achtendes Verhalten, die Gütepflegung
vereikelt hat, anzuberaumen, die Parrheien dazu bei Geldstrafe (erläut. Proceßordnung
ad tit. I s§ 1) vorzuladen, und in diesem Termine die Gütepflegung nachzuholen.
4.) Darüber, daß von den Untergerichten, wie in der erläurerten Proceßordnung
ad tit. I § 2 vorgeschrieben ist, über die erfolgte Gücepflegung jederzeit eine richtige
Registratur, aus welcher deurlich zu ersehen, daß und auf welche Weise der Richter sei-
nen Obliegenheiten in Bezug auf die Gütepflegung nachgekommen sei, abgefaßt und zu
den Acten gebracht werde, haben die Appellationsgerichte Aufsicht zu führen und, wenn
sie in Civilproceßacten finden, daß von Untergerichten dieser Vorschrift nicht genügt
worden, von denselben die für solchen Fall in der angeführten Gesetzesstelle angedrohre
Geldstrafe einzuziehen.
Dresden, am 27sten Mai 1841.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.