Gesetz und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
Sis Stück vom Jahre 1843.
934.) Bekanntmachung eines Rechtssatzes;
vom 222sten Juli 1843.
M Genehmigung des Königlichen Ministeriums der Justiz wird nachstehender Rechtssatz,
den das Oberappellationsgericht in Gemäßheit des darüber gefaßten Beschlusses seinen Ent-
scheidungen unterlegt, zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Die Bestimmung der erläuterten Proceßordnung im Anhange § 19 — daß zum Schutze
im jüngsten Besitze eines juris discontinui der Nachweis von wenigstens drei Hand-
lungen (außer der jährigen Posseß) erforderlich sei — ist auch auf solche Rechte anzu-
wenden, deren Ausübung nicht alle Jahre, sondern zu andern, bestimmten oder unbestimm-
ten Zeiten eintritt, und zwar ohne Unterschied, die Ausübung mag von der Willkür dessen,
welcher Schutz im Besitze verlangt, abhängen oder nicht.
Dresden, den 22sten Juli 1843.
Königlich Sächsisches Oberappellationsgericht.
D. Schumann.
Plesch.
M 35.) Verordnung,
den Aufschub der Vorhatze und Niederjagd auf den Fluren der nachbenannten
Amts= und Gerichtsbezirke des Dresdner Kreisdirectionsbezirks betreffend;
vom Oten August 1843.
D. nach den eingegangenen amtshauptmannschaftlichen Anzeigen das Einbringen der
Halmfrüchte, der Witterungsverhältnisse halber, sowie insonderheit in Folge des wieverholt
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