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Bildung von Militärleistungseinheiten.
§ 5. Zum Behuf der Vertheilung folgender Naturalleistungen: der Lieferungen, der
Spamungen und der Verschaffung des Unterkommens und der damit verbundenen Bedürf-
nisse für das Militär (der Einquartierung) bei Märschen, Cantonnements und Commando's
auf die einzelnen Ortschaften und die innerhalb derselben und deren Flurgrenzen gelegenen
beitragspflichtigen Besitzungen und Grundstücke sind durch Zusammenschlagung mehrerer
Steuereinheiten Militärleistungseinheiten zu bilden.
Bestandtheile einer Militärleistungseinheit.
§ 6. Jede Militärleistungseinheit faßt 500 Steuereinheiten in sich.
Aufstellung Lvon Militärleistungscatastern.
# 7. Hiernach sind von den Obrigkeiten aus den vorhandenen Grundsteuercatastern
besondere Militärleistungscataster für jeden Ort aufzustellen, welche, nach erfolgter Prüfung
durch das Kriegsministerium, bei Vertheilung und Erhebung der §& 5 angegebenen Natural=
leistungen zur Grundlage und zum Maaßstabe dienen.
Fortsetzung.
§& . In Orten gemischter Gerichtsbarkeit liegt der Gemeindeobrigkeit die Anfertigung
des Catasters ob. Auf Letztere gehen auch alle die Militärleistungen betreffenden Angele-
genheiten über und sie bildet für selbige die erste Instanz.
Fortsetzung.
# 9. Bei Formirung der Militärleistungseinheiten (§J 6) werden
a.) in Beziehung auf die Lieferungen nur die auf den Feldgrundstücken haftenden
Steuereinheiten,
b.) in Betreff der Spannleistungen die Steuereinheiten, womit die Feld= und Wiesen-
grundstücke belegt sind und
C.) hinsichtlich der Einquartierung neben den unter b. bemerkten Steuereinheiten noch
diejenigen in Aufrechnung gebracht und in die Localcataster eingetragen, womit die Gärten
und Gebäude nebst Zubehör belegt sind.
Fortsetzung.
§ 10. Bei Berechnung der nach § 9 unter G. zum Behuf der Einquartierung auf-
zgustellenden Militärleistungseinheiten ist bei solchen einzelnen Besitzungen, auf deren leistungs-
flichtigen Bestandtheilen zusammen mehr als 1000 Stenereinheiten haften, von dem Mehr-