Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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6.) in Ansehung mehrerer Gläubiger unter einander. 
& 92. Der Vorzug unter mehrern auf das nämliche Grundstück eingetragenen Gläu- 
bigern, mit Einschluß der Auszugsberechtigten (§ 41), wird ohne alle andere Rücksicht blos 
durch die Zeitfolge bestimmt, wie jede Forderung vor der andern in das Grund= und Hy- 
pothekenbuch auf dem Folium des Grundstücks eingetragen ist. 
Eine Ausnahme findet blos Statt in Ansehung der an Lehngütern ohne lehnsherrliche 
und beziehendlich mitbelehnschaftliche Einwilligung bestellten Hypotheken. (7 35) 
93. Dieser Vorzug entscheidet sowohl im Concurse, als außerhalb des Concurses. 
Daher gebührt im Concurse, wie außerhalb des Concurses dem ältern hypothekarischen 
Gläubiger vor dem neuern die Befriedigung aus dem verhafteten Grundstücke, wenn das- 
selbe zur gerichtlichen Zwangsversteigerung kommt, wäre es auch, daß der neuere Glänbi- 
ger früher Klage erhoben oder die Zwangsversteigerung herbeigeführt hätte. 
Abtretung des Vorzugs. 
& 94. Ein hypothekarischer Gläubiger kann unbeschadet seines hypothekarischen Rechts 
den durch frühere Eintragung seiner Forderung erlangten Vorzug einem spätern Gläubiger 
abtreten; jedoch wird dadurch andern hypothekarischen Gläubigern an dem bereits erlangten 
Vorzuge nichts entzogen. 
Eintretungs= und Ablösungsrecht. 
& 95. Unter Umständen, unter welchen der hypothekarische Gläubiger von dem hy- 
pothekarischen Schuldner selbst Zahlung der Schuld anzunehmen verbunden wäre, ist auch 
ein Dritter dieselbe mit Einwilligung des Schuldners mit der in § 98 angegebenen Wir- 
kung zu leisten berechtigt. 
8 96. Auch ohne Zustimmung des Schuldners darf jeder hypothekarische Gläubiger 
die Forderung eines andern hypothekarischen Gläubigers, wenn letzterer, es sei wegen des 
Hauptstamms oder wegen davon rückständiger Zinsen, auf die gerichtliche Zwangsversteige- 
rung des verhafteten Grundstücks angetragen hat, durch vollständige Zahlung ablösen. 
§ 97. In Ansehung dieses Ablösungsrechts hat, wenn mehrere hypothekarische Gläu- 
biger gleichzeitig dasselbe ausüben wollen, der Inhaber der später eingetragenen Forderung 
den Vorzug vor dem ältern Gläubiger. 
§# 98. In beiden angegebenen Fällen (§§ 95, 96) erwirbt Derjenige, welcher statt 
des Schuldners die vollständige Zahlung dem Gläubiger leistete oder deren Betrag, bei un- 
begründeter Weigerung der Annahme Seiten des letztern, gerichtlich niederlegte, auch ohne 
daß dieser die Forderung abtritt, die Stelle und das Recht des befriedigten Gläubigers und 
somit den Anspruch auf Eintragung dieser Erwerbung in das Grund= und Hypothekenbuch. 
Dieser Anspruch findet jedoch im Falle des § 93 nicht Statt, wenn bei Eintragung 
der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch zugleich festgesetzt worden ist, daß die 
Zahlung nach und nach in bestimmten Terminen erfolgen und wegen des Gezahlten die Hy-
	        
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