Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

( 238) 
Tarordnung 
der Gerichtsgebühren in Grund= und Hypothekensachen. 
Die Bestimmungen, welche in der durch Verordnung vom 26sten November 1840 publi- 
cirten revidirten Tarordnung Cap. I. im 1sten Titel unter den Nummern 97, 118, 119, 
120, ferner im Z3ten Titel unter und bei den Nummern 1 bis mit 11, 15 bis mit 27, 
34 enthalten sind, kommen außer Anwendung, dagegen gelten künftig nachstehende 
Gebührensätze und Bestimmungen: 
Thir. Ngr. 
1.) Für Registrirung eines Kaufcontracts über ein Grundstück, wenn die " 
Kaufsumme 100 Thaler oder weniger beträgnt. — 15 
wenn die Kaufsumme über 100 Thaler ansteigt, nach Verhältniß der 
Bemühung, 15 Mgr., 20 Ngr. bbss 11— 
2.) Für Durchgehung, Berichtigung und Abänderung eines überreichten 
schriftlichen Kaufcontracts in Gegenwart und mit Zuziehung der Con- 
trahenten, auch etwaniger anderer Betheiligten, und die darüber auf- 
genommene Registratur mit Einschluß der Recognition, 
wenn die Kaufsumme 100 Thaler oder weniger beträgt. — 15 
wenn die Kaufsumme über 100 Thaler ansteigt, nach Verhältniß der 
Bemühung, 15 Ngr., 20 Ngr. brss 11— 
O3.) für Ausfertigung des Kaufs in Form einer gerichtlichen Urkunde, 
wenn die Kaufsumme 100 Thaler oder weniger beträät. — 110 
wenn die Kaufsumme über 100 Thaler ansteigt, nach Verhältniß der 
Bemühung, 15 ANgr., 20 Ngr. bis .. 1 — 
4.) Für die Eintragung des Käufers als neuen Besitzers und seines VBe- 
sitztitels in das Grund= und Hypothekenbuch, 
wenn die Kaufsumme nicht über 50 Thaler beträgt, 
von 51 Thaler bis 100 Thaler, 
101 - - 150 - .... . 
- 151 - - 200 - ...... . 
- 201 - - 250 - .. 
- 251 - - 300 - .... « 
- 301 - - 350 - .... . 
- 351 - - 400 - 
- 401 - 450 - 
VU 
  
zc% ci * ½ — 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.