Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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&8. Ist zugleich die Erbauung neuer Gebäude in Frage, so ist den bestehenden 
baupolizeilichen Vorschriften und beziehendlich den Vorschriften des Generalis vom 14ten 
November 1825 wegen Erbauung neuer Wohnhäuser unter der Gerichtsbarkeit der 
Justizämter und Kammergüter und den dießfalls ergangenen Anweisungen nachzugehen. 
§ 9. Sowie überhaupt auf thunlichste Vereinfachung des Verfahrens Bedacht zu 
nehmen ist, so ist auch die nöthige Vernehmung unter den betreffenden Behörden durch 
Mittheilung der Acten mittelst kurzer Registratur zu bewirken, und in dieser selbst das 
Erforderliche anzumerken, oder durch beglaubigte Abschriften aus den zu haltenden be- 
sondern Acten actenkundig zu machen. 
& 10. Alle Dismembrationen, welche zwar bis zum 31sten December 1843 
verhandelt, aber von Seiten des Kreissteuerraths noch nicht genehmigt worden, sind 
nicht mehr kreissteuerräthlicher Genehmigung zu unterwerfen, sondern nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze zu beurtheilen und an die betreffenden Behörden abzugeben. 
11. In Ansehung des Liquidirens der Kosten bei den Verwaltungsbehörden be- 
wendet es bei den Bestimmungen im § 42 des Gesetzes, die Einführung des neuen 
Grundsteuersystems betreffend, vom 9ten September 1843 und im § 23 der Verord- 
nung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 26sten October 1843. 
§– 12. Im Uebrigen hat in Ansehung der Lehngüter des Markgrafthums Ober- 
lausitz das Appellationsgericht zu Budissin bei der ihm nach § 3 gegenwärtiger Verord- 
nung als Grund= und Hyppothekenbehörde zustehenden Beurtheilung der Dispositionsbe- 
rechtigung die besonderen Lehnsverhältnisse in der Oberlausitz und die den Vasallen hier- 
nach zustehende größere Dispositionsfreiheit zu beachten. 
#13. Das vorstehende Gesetz tritt mit dem 1sten Januar 1844 in Wirksamkeit. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 30sten November 1843. 
Die Ministerien der Justiz, der Finanzen und des Innern. 
von Koenneritz. von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner.
	        
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