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& 12. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quit-
tungs= oder Einlegebücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen, je-
doch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden
Quittungs= oder Einlegebücher der Sparcasse keineswegs ausgeschlossen bleiben.
20. ꝛc.
2. ) Verordnung,
die Verlängerung einiger Staatsverträge betreffend;
vom 5ten Januar 1843.
Wan, Friedrich August, von GOrTE# Gnaden Künig
von Sachsen rc. 2c. 2c.
sind in Verbindung mit den übrigen Staaten des größeren deutschen Zoll= und Handels-
verbandes einerseits, und den Staaten des Hannover-Oldenburgischen Steuervereins anderer-
seits, übereingekommen, die für die Dauer des Jahres 1842 abgeschlossenen Verträge, nämlich:
1.) den Vertrag zwischen Hannover und Oldenburg einerseits, und Preußen — für
sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handelsvereins —
und Braunschweig andererseits,
betreffend die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer
Landestheile, vom 16ten December 1841,
und
2.) den Vertrag zwischen Hannover, Preußen — für sich und in Vertretung der
sämmtlichen übrigen Mitglieder des Zoll= und Handelsvereins — Oldenburg und
Braunschweig,
betreffend die Erneuerung des, unter dem 1sten November 1837 abgeschlossenen
Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse,
nebst den demselben angeschlossenen Uebereinkünften Lit. A, B, C, D und E,
sämmtlich vom 17ten December 1841,
noch auf ein Jahr zu prolongiren.
Demzufolge wird auch diejenige besondere Uebereinkunft für die Dauer des Jahres 1843
in Kraft bleiben, welche