Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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& 12. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quit- 
tungs= oder Einlegebücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen, je- 
doch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden 
Quittungs= oder Einlegebücher der Sparcasse keineswegs ausgeschlossen bleiben. 
20. ꝛc. 
2. ) Verordnung, 
die Verlängerung einiger Staatsverträge betreffend; 
vom 5ten Januar 1843. 
Wan, Friedrich August, von GOrTE# Gnaden Künig 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
sind in Verbindung mit den übrigen Staaten des größeren deutschen Zoll= und Handels- 
verbandes einerseits, und den Staaten des Hannover-Oldenburgischen Steuervereins anderer- 
seits, übereingekommen, die für die Dauer des Jahres 1842 abgeschlossenen Verträge, nämlich: 
1.) den Vertrag zwischen Hannover und Oldenburg einerseits, und Preußen — für 
sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handelsvereins — 
und Braunschweig andererseits, 
betreffend die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer 
Landestheile, vom 16ten December 1841, 
und 
2.) den Vertrag zwischen Hannover, Preußen — für sich und in Vertretung der 
sämmtlichen übrigen Mitglieder des Zoll= und Handelsvereins — Oldenburg und 
Braunschweig, 
betreffend die Erneuerung des, unter dem 1sten November 1837 abgeschlossenen 
Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse, 
nebst den demselben angeschlossenen Uebereinkünften Lit. A, B, C, D und E, 
sämmtlich vom 17ten December 1841, 
noch auf ein Jahr zu prolongiren. 
Demzufolge wird auch diejenige besondere Uebereinkunft für die Dauer des Jahres 1843 
in Kraft bleiben, welche
	        
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