Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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verfahren stattgefunden hat (§ 15), so verfallen diejenigen, bei Eintritt der Rechtskraft des 
Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der Di- 
videndenscheine vor beendigtem Mortifirationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der 
Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres vom Eintritt der Rechtskraft dieses Er- 
kenntnisses an gerechnet nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlischt jeder An- 
spruch an die Gesellschaft. 
2c. 2c. 
Mortificationsverfahren. 
8 15. Wegen verlorener oder untergegangener Actien, Interimsscheine, Dividenden- 
scheine oder Leisten findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictal- 
verfahren zum Behufe ihrer Mortification statt. Dasselbe erfolgt ganz in derselben Maaße, 
wie dieß für Königlich Sächsische Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist und zwar der- 
gestalt, daß die Actien und Interimsscheine in dieser Beziehung ganz so, wie Königlich Säch- 
sische Staatsschuldscheine, hingegen Dividendenscheine und Leisten ganz so, wie die Zinsscheine 
und Zinsleisten von Königlich Sachsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden. Nur 
wird hierdurch bestimmt, daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch h. Rescript vom öten 
October 1824 vorgeschriebene 10jährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Vereinsactien und 
Interimsscheine auf eine Frist von vier Jahren beschränkt sein soll. 
Nach vollständiger Beendigung dieses Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechts- 
kraft des Präclusiverkenntnisses findet sodann die Ausfertigung neuer Documente statt. 
Die §8 20 genannte Gerichtsbehörde ist auch die competente Behörde für die Einleitung 
des Mortificationsverfahrens. 
2c. 2c. 
Ey.) Geseßz, 
die s subsidiarische Verbindlichkeit der Gemeinden zu Verpflegungsbeiträgen für 
die in die Taubstummenanstalten aufgenommenen Zöglinge betreffend; 
vom 23sten Februar 1843. 
Wau, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes festzusetzen Uns bewogen gefunden: 
& 1. Die Gemeinden sind, unter den § 2 aufgestellten Voraussetzungen, verbunden, 
zur Unterbringung und Verpflegung taubstummer Kinder in einer Taubstummenanstalt wäh- 
rend ihrer Bildungszeit beizutragen. 
 
	        
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