Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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b.) zu Stellvertretern: 
der D. Crusius auf Sahlis 
der Kammerherr von Lüttichau auf Bärenstein aus der ersten, 
der Regierungsrath von Carlowitz auf Naundorf 
der Obersteuerprocurator Eisenstuck 
der Abgeordnete von Römer auf Löthayn und Neumark 
erwählt worden und es haben die vorbenannten Mitglieder zum Vorstand: den Bürgermeister 
Hübler, sowie zu dessen Stellvertreter: den wirklichen Geheimenrath von Minckwitz, durch 
Wahl aus ihrer Mitte, ernannt. 
Es wird daher Solches und daß in den Personen des bei der Staatsschuldencasse ange- 
stellten Buchhalters 
aus der zweiten Kammer, 
Friedrich August Vermann 
und dessen Assistenten, des Buchhalters 
Carl Friedrich Bähr 
einige Aenderung nicht vorgegangen, dem § 17 des Gesetzes vom 29sten September 1834 
gemäß, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26sten April 1843. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Wilcken. 
  
I6.) Verordnung, 
die Kölnische Feuerversicherungsgesellschaft betreffend; 
vom 20sten April 1843. 
D. das Ministerium des Innern der Kölnischen Feuerversicherungsgesellschaft zu Annahme 
der nach § 7 des Gesetzes, die alterbländische Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend, 
vom 14ten November 1835, noch zulässigen Versicherungen in hiesigen Landen, unter den 
durch die Generalverordnung vom 13ten December 1836 ausgesprochenen Bedingungen und 
Beschränkungen, die gebetene Concession ertheilt hat, so wird solches andurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 20sten April 1843. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn.
	        
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