Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

1843. 
  
  
  
  
C. 
  
     
   
  
Interimsactie 
der 
Inhaber dieser Interimsaclic, auf welche unter Einrechnung der in. 
eingezahltern Thaler ein Gesammteinschuss von höchstens Ein Hundert Thalern im Vierzehnthalerfusse 
eingefordert werden kann, hat verhältnissmässigen Theil an dem gesammten Eigenthum, Cewinn und Verlust der 
Sächsisch-Baierschen Eisenbahn -Compagnie und ist deren Statuten unterworken. 
Leipzig 2222 22 2 - 184 4 
. Beauen bis jetzt überhaupt 
Die Regierungs-Commissare Sächsisch-Baiersche Eisenbahn-Compagnie. 
qies Köpfgreichs Sachsen, des M#og#ums Sachsen 4#ennbrg. 
(Facsimilirte Unterzeichnung.) (Facsimilirte Unierzeichnungen.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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