Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Bekannimachung  der  Ministerien  des  Junern  und  des  Kriegswesens,  belresfend  die  Vergltung  für  die
Naluralverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1683.  Vom  28.  Dezember  1882.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember
  1882,  betreffend  die  Festsetzung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der
Truppen  für  das  Jahr  1883  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  28.  Dezember  1882.
Hölder.  Wundt.

Bekanunutmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Nro.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (R.G.Bl.  S.  52)  ist  der
Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1883
dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ifst:

mit  Brot,  ohne  Brot,

a)  für  die  volle  Tageskost  ..  .  80  65  9
b)  für  die  Mittagskost  49  35
c)  für  die  Abendkost.  25  20
d)  für  die  Morgenkost  155  10  J.

Berlin,  den  16.  Dezember  1882.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Bosse.

Lerichtigung  der  Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Herstellung  von  Feuerungscinrichtungen,
  vom  23.  November  1682.  #.  431  ff.  Vom  28.  Dezember  1882.
In  §.  19  Abs.  2  auf  S.  441  ist  anstatt  der  Worte  „Größere  Aschenbehälter  sind  aus  feuersicherem
  Material  herzustellen“  zu  setzen:  „Größere  Aschenbehälter  sind  gleichfalls  aus  feuersicherem
  Material  herzustellen."“

Stuttgart,  den  28.  Dezember  1882.
Hölder.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  Gt  (Chr.  Scheufele).