Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Controle der in 
Holstein ge- 
löschten Güter. 
IXXXVI 
ein solcher zu Hamburg angestellt ist, von der Veranlassung und dem Zwecke des Eintritts 
in die Wohnung des Elbzoll-Controleurs Nachticht geben. 
Personal- Arrest soll nur unter Zuziehung des Residenten, falls ein solcher in Hamburg 
anwesend ist, gegen den Elbzoll. Controleur verfügt werden, 
8 9. Ueber die Controle der nach Altona und unterhalb desselben an der Holsteini- 
schen Elbküste bestimmten Schiffsladungen ist zwischen den Königlichen Regierungen von 
Hannover und Dänemark bis auf Weiteres Folgendes vereinbart. 
1.) Ueber die im Freihafen zu Altona zu löschenden Schiffsladungen, welche in der 
Auffahrt die Brunshauser Zoll-Linie passirten, hat der Schiffsführer ein Verzeichniß, wel- 
ches sämmtliche einzelnen Gegenstände der Ladung nebst den Einladungsorten und den Namen 
der Waaren-Empfänger enthält, und unter welchem die Richtigkeit und Vollständigkeit des 
Inhalts mit seiner öffentlich beglaubigten Unterschrift an Eidesstatt und bei Verlust der 
Ehre und guten Leumunds bezeugt wird, dem Königlich Hannoverschen Zoll-Comtoire in 
Hamburg zukommen zu lassen, worauf Letzteres, nachdem es dieses Ausladungs-Verzeichniß 
mit den, am Wachtschiffe oder sonst behuf der Zoll-Declaration übergebenen, Papieren ver- 
glichen und sich von der Erfüllung der Zollverbindlichkeiten überzeugt hat, den Retourschein, 
soweit derselbe nach § 6. erforderlich ist, sofort ertheilt. 6 
2.) Alle Waaren, die aus einem Schiffe, welches elbaufwärts die Zoll-Linie passirt 
hat, an der Holsteinischen Küste unterhalb des Freihafens von Altona ausgeladen werden 
sollen, wird die Königlich Dänische Regierung durch Ihre Zollbeamten in Beziehung auf 
den Brunshauser Zoll gehörig revidiren und darüber ein Verzeichniß, welches — mit Aus- 
nahme der zollfreien Binnenlandsgüter, deren summarische Angabe genügen soll — die Be- 
zeichnung, den Inhalt und die Ouantität, den Einladungsort und den Namen des Em- 
pfängers jedes einzelnen Collo oder Waarenpostens enthält und dessen Vollständigkeit zoll- 
amtlich zu beglaubigen ist, anfertigen und dasselbe dem Königlich Hannoverschen Zoll-Com- 
toir in Hamburg zukommen lassen, worauf Letzteres dieses Verzeichniß mit den beim Wacht- 
schiffe oder sonst behuf der Zoll-Declaration überreichten Papieren vergleicht und, nachdem 
es sich von der Erfüllung der Zollverbindlichkeit überzeugt hat, den Retourschein, soweit 
derselbe nach § 6. erforderlich ist, sofort ertheilt. 
Binnenlandsfahrern, welche solche Güter ausgeladen haben, die dem Brunshauser Zolle 
unterliegen, soll von den Königlich Dänischen Zollbeamten ein beglaubigtes Duplicat dieses 
Verzeichnisses ausgehändigt und letzteres beim Königlich Hannoverschen Wachtschiffe, inso- 
fern es mit der dort abgegebenen Declaration und geschehenen Verzollung übereinstimmt, 
statt des Retourscheins als genügend angenommen werden. 
3.) Sollte die Königlich Hannoversche Zollbehörde, in Fällen dringenden Verdachts 
einer begangenen Zolldefraude, über Waaren, welche zu Altona oder an einem andern Orte 
der Holsteinischen Elbküste oberhalb der Schwinge gelöscht sind, weitere Aufklärungen von
	        
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