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nach § 60, 61 die Hinzuschlagung geschehen könnte, so kann ebenfalls von weiterer Er-
mittelung abgesehen, und können die Grundstücke als Zubehörungen behandelt und auf dem
Folium jenes Gutes eingetragen werden.
§ 102. Die Vernehmung der mehrern Gerichtsbehörden unter einander kann da, wo
die unter verschiedene Gerichte gehörigen Grundstücke in der Flur nicht untermischt durch-
einander liegen, sondern die Gerichtsbezirke der verschiedenen Gerichte zusammenhängend und
abgeschlossen sind, auf diejenigen Grundstücke beschränkt werden, wo die verschiedenen Ge-
richtsbezirke zusammenstoßen, und sie kann ferner dann unterbleiben, wenn auf keiner Seite
und in keiner Beziehung eine Ungewißheit darüber obwaltet, über welche Grundstücke und
Flurparcellen die Realgerichtsbarkeit einer jeden der mehrern Gerichtsbehörden sich erstrecke.
Dergleichen Vernehmungen sind auf die kürzeste Weife mit thunlichster Vermeidung
besonderer Ersuchungsschreiben und Antwortschreiben zu bewirken.
§ 103. Wäre die Gerichtsbarkeit über ein Grundstück, welches ein besonderes Folium
im Grund= und Hypothekenbuche zu erhalten hat, zwischen mehrern Gerichtsbehörden unge-
wiß oder streitig, so ist, wenn keine Vereinigung darüber erfolgt, welches Gericht die Fune-
tion als Grund= und Hypothekenbehörde rücksichtlich dieses Grundstücks zu übernehmen habe,
letzterm sein Folium im Grund- und Hypothekenbuche desjenigen Gerichts zu geben, wel-
ches sich thatsächlich im Besitze der Gerichtsbarkeit darüber befindet, wofern nicht etwa eine
blose widerrechtliche Anmaaßung der Gerichtsbarkeit auf Seiten dieses Gerichts offenbar
vorliegt; im Zweifel hat die Commission für Einrichtung der Grund= und Hppothekenbü-
cher zu bestimmen, welches Gericht das Grundstück in sein Grund= und Hypothekenbuch
aufzunehmen habe; dieses geschieht unbeschadet dessen, daß, wenn in der Folge sich er-
gäbe, beziehendlich von dem andern Gerichte rechtlich ausgeführt würde, daß ihm, nicht
aber jenem, die Gerichtsbarkeit über das Grundstück zukomme, eine Verweisung desselben
aus dem Grund= und Hypothekenbuche des einen Gerichts in das Grund= und Hypotheken-
buch des andern Gerichts erfolgen kann.
§ 104. Zu Erleichterung der Arbeit, und damit einerseits spätern Einwendungen De-
rer, für welche Abgaben der in § 15 unter Nr. 5 erwähnten Art auf Grundstücken haf-
ten, wenn solche bei Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs nicht berücksichtigt wor-
den wären, möglichst vorgebeugt werde, andererseits aber auch, wenn dergleichen Abgaben
zwar nach den bei der Grund= und Hypothekenbehörde vorhandenen Nachrichten früher auf
Grundstücke gelegt worden, nach der Zeit aber, ohne daß es gerichtskundig geworden, wie-
der in Wegsall gekommen wären, und von den Berechtigten selbst nicht weiter in Anspruch
genommen würden, dergleichen Abgaben nicht unnöthigerweise in die Entwürfe der Grund-
stückssolien aufgenommen und dadurch nachher Einwendungen des Besitzers und dießfallsige
Erörterungen herbeigeführt werden, mögen die Grund= und Hypothekenbehörden, wenn ih-
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