Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Gesch-und  Vew“  rdnungsblull

für  das  Königreich  Sachsen,

1Ii#  Stück  vom  Jahre  I1844.

 

40.)  Verordnung,
den  Eingangszollsatz  für  Belgisches  Eisen  betreffend;
vom  20sten  Juli  1844.

Ir  Uebereinstimmung  der  Regierungen  sämmtlicher  Zollvereinstaaten  wird,  mit  Allerhöchster
  Genehmigung,  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  von  dem  aus  Belgien  zu  Lande  oder
auf  dem  Rhein  eingehenden  Eisen,  und  zwar  von
a.)  Roheisen  aller  Art,  altem  Brucheisen,  Eisenfeile  und  Hammerschlag  ein  Eingangszoll
  Lvon  fünf  Neugroschen  vom  Gentner,
und  von
b.)  geschmiedetem  Eisen  in  Stäben,  Luppeneisen,  Eisenbahnschienen,  auch  Roh=  und
Cementstahl,  Guß=  und  raffinirtem  Stahl,  statt  des  in  dem  Vereinszolltarif  1848.
Abtheilung  II.  Position  6  b  bestimmten  Zollsatzes  von  1  Thaler,  ein  Eingangszoll
  von  Einem  Thaler  funfzehn  Neugroschen  vom  Centner  sofort  zu
erheben,  mit  der  vom  Asten  September  dieses  Jahres  an  eintretenden,  durch  Verordnung
  vom  29sten  Juni  bekannt  gemachten,  allgemeinen  Erhöhung  der  Eingangszollsätze
  für  vereinsausländisches  Eisen  aber  das  vorstehend  unter  a  und  b  genannte
Eisen  2c.  beim  Eingange  aus  Belgien  auf  den  oben  bezeichneten  Wegen  mit  50
Procent  höheren  als  den  allgemein  zur  Anwendung  kommenden  Zollsätzen  belegt
worden  ist.
Diese  ausnahmeweise  getroffene  Anordnung  wird  wieder  außer  Wirksamkeit  treten,  wenn
die  von  der  Königlich  Belgischen  Regierung  dazu  gegebene  Veranlassung  wegfällt.
Dresden,  am  20sten  Juli  1844.

Finanz-Ministerium.
In  Abwesenheit  und  Auftrag  des  Ministers

Wehner.

1844.  31

Schäfer.