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legt wird, sowie sonst in den geeigneten Fällen zu der genannten Kreisdirection Bericht zu
erstatten und deren Weisungen entgegen zu nehmen.
#18. Hinsichtlich der Einziehung und Erneuerung der auf Grund dieser Verord-
nung ausgefertigten Patente ist im allgemeinen den Bestimmungen der Additionalacte vom
13ten April 1844, && 10, 11 und 13 nachzugehen.
Zur näheren Bestimmung der Competenz der Elbzollbehörden hierbei wird aber hiermit
festgesetzt, daß denselben wegen Annullirung oder Zurücknahme der Schiffspatente in
den nach § 11 der Additionalacte dazu geeigneten Fällen, selbst Beschluß zu fassen und Ver-
fügung zu treffen, insonderheit auch dasjenige, was im § 11 wegen der letzten Fahrt un-
brauchbar gewordener Fahrzeuge bestimmt ist, zu handhaben obliegt; wogegen von ihnen
wegen Wiedereinziehung eines Schifferpatents, sobald dazu nach ihrem Ermessen in
Gemäßheit der Vorschriften des & 13 der Additionalacte gegründete Veranlassung vorliegt,
an die Kreisdirection gutachtlicher Bericht zu erstatten und deren Entschließung einzuholen ist.
§– 19. Wird auf Grund der in den §6 14— 16 der Additionalacte enthaltenen Be-
stimmungen gegen einen Schiffer oder Flösser ein Strafverfahren eingeleitet, so hat die be-
treffende Elbstrompolizeibehörde darüber, daß das polizeiliche Untersuchungsverfahren schwebt,
einen Vormerk auf dem Schifferpatente des Angeschuldigten zu machen, damit dieser den im
§ 17 der Additionalacte bezeichneten Nachweis führen könne.
§20. Die Bestimmungen der Additionalacte über die Schiffs= und Schifferpatente
haben zwar an und für sich nicht blos auf die von jetzt an neu zu erbauenden Fahrzeuge
und auf die dem Schiffergewerbe sich künftig widmenden Individuen Anwendung zu leiden,
sondern treten sofort auch für die dermalen bereits vorhandenen Fahrzeuge und deren Führer
in Gültigkeit und es sind daher insbesondere alle gangbare, außerhalb Landes fahrende
Elbschiffe, einschließlich der Dampfschiffe, — soweit sie nicht zu den am Schlusse des 6 9
der Additionalacte erwähnten, für den gewöhnlichen Marktverkehr beschäftigten kleinern Fahr-
zeugen gehören — zur Untersuchung nach den oben § 5 fg. gegebenen Vorschriften zu ge-
stellen und Patente für dieselben auszufertigen.
Um jedoch den Uebergang zu der neuen Einrichtung denjenigen, welche der Elbschifffahrt
bereits seit längerer Zeit angehört und practische Beweise ihrer Befähigung abgelegt haben,
so weit es mit dem Zweck der Maaßregel selbst vereinbar ist, zu erleichtern, werden die Elb-
zollbehörden andurch ermächtigt, alle solche binnen der nächsten 6 Monate von Publication
dieser Verordnung an sich anmeldende Bewerber um ein Schifferpatent, welche nächst Bei-
bringung der oben § 10 a vorgeschriebenen Zeugnisse über ihre Unbescholtenheit und Zuver-
lässigkeit, sich durch ausreichend glaubwürdige Bescheinigungen
über einen mindestens dreijährigen Schiffsdienst, und
über die von ihnen bewirkte zweckmäßige Führung eines Elbschiffes oder eines Flosses
mindestens auf einer weiteren Fahrt außerhalb Landes
1846. 2