Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Gesetzsammlung 
ür die 
Fürstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. 
No. 181. 
In Folge der veränderten Einrichtung der Grundstenerkataster ist es nothwendig 
geworden, die früheren Bestimmungen über die Elnrichtung der Kataster und über das 
Nachtragen der Veränderungen zu modistziren. 
Mit Höchster Genebmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird daher das nachstehen- 
de Regulativ, die Einrichtung der Flurbücher, der Grundsteuerkataster und der Besip- 
standsverzeichnisse, sowie das Nachtragen der Aenderungen betreffend, und die angehängte 
Taxordnung hierdurch zur allgemelnen Kunde gebracht, und wird zugleich Folgendes ver- 
ordnet: 
1. 
Diese Verordnung kritt sofort mit ihrer Publikalion in Krast. 
2. 
Die Bestimmungen der durch die Ministerial-Verordnung vom 6. Dezember 1852 
publizirten I. Instruktion zu Aufstellung der Kataster, II. Instruktion zu Nachtragung 
der Veränderungen 2c. und A#ll. Verordnung, die Behandlung der Besigstandsverzeichnisse 
beireffend, werden, insoweit sie nicht in dem nachstehenden Regulativ wiederholt sind, hier- 
durch außer Kraft gesept. 
Gera den 13. November 1855. 
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium. 
v. Geldern. 
Schlick. 
Ausgegeben am 12. December 1855. 66
	        
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