Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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ausfertigen lassen, auch dasselbe unter Beidrückung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig 
unterschrieben. 
Dresden, am 30sten November 1846. 
Friedrich August. 
n Johann Paul von Falkenstein. 
E Albert von Carlowitz. 
  
Regulativ 
für die Sparcassenanstalt der Stadt Frankenberg. 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
§12. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Enkwendung des zur 
Rückzahlung producirten Einlage= und Quittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt worden 
ist (siehe § 14), unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Ouittungsbuchs; die 
Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den 
wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. 
2c. 2c. 
& 4. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, 
so ist die Deputation davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann, gegen Erlegung 
der dadurch verursachten Kosten, in geeigneten öffentlichen Blättern — für jetzt dem hiesigen 
Intelligenz= und Wochenblatte und den Leipziger Zeitungen — den Verlust, unter Bemerk- 
ung der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen und 
den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint, 
sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb dreier Monate, zu melden, binnen dieser 
Frist aber mit Zahlung an Capital und Zinsen anstehen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust 
angezeigt, bei der Cassenerpedition producirt; so wird die Sache, zu weiterer Erörterung, so- 
fort an das Königliche Justizamt hier abgegeben; wo nicht, so erhält der Anzeiger, nach 
Verfluß jener 3 Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem Gerichte 
allhier, oder, auf sein Verlangen, auf dießfalls erlassene Requisition, vor seiner Obrigkeit, 
eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch, und das alte ist sodann für völlig 
ungültig zu halten. 
Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat daher solches sorgfältig 
aufzubewahren und, dafern ihm solches abhanden kommen sollte, sofort am nächsten 
Erpeditionstage bei der Deputation, oder auch, wie ihm ebenfalls freisteht, noch vor dem
	        
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