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ausfertigen lassen, auch dasselbe unter Beidrückung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig
unterschrieben.
Dresden, am 30sten November 1846.
Friedrich August.
n Johann Paul von Falkenstein.
E Albert von Carlowitz.
Regulativ
für die Sparcassenanstalt der Stadt Frankenberg.
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
§12. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Enkwendung des zur
Rückzahlung producirten Einlage= und Quittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt worden
ist (siehe § 14), unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Ouittungsbuchs; die
Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den
wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich.
2c. 2c.
& 4. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen,
so ist die Deputation davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann, gegen Erlegung
der dadurch verursachten Kosten, in geeigneten öffentlichen Blättern — für jetzt dem hiesigen
Intelligenz= und Wochenblatte und den Leipziger Zeitungen — den Verlust, unter Bemerk-
ung der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen und
den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint,
sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb dreier Monate, zu melden, binnen dieser
Frist aber mit Zahlung an Capital und Zinsen anstehen.
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust
angezeigt, bei der Cassenerpedition producirt; so wird die Sache, zu weiterer Erörterung, so-
fort an das Königliche Justizamt hier abgegeben; wo nicht, so erhält der Anzeiger, nach
Verfluß jener 3 Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem Gerichte
allhier, oder, auf sein Verlangen, auf dießfalls erlassene Requisition, vor seiner Obrigkeit,
eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch, und das alte ist sodann für völlig
ungültig zu halten.
Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat daher solches sorgfältig
aufzubewahren und, dafern ihm solches abhanden kommen sollte, sofort am nächsten
Erpeditionstage bei der Deputation, oder auch, wie ihm ebenfalls freisteht, noch vor dem