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3. QOuantitäten, welche zur Versendung durch die dazu überhaupt geeigneten Trans-
portmittel, oder zur Lagerung in den dazu zu verwendenden Pulvervorrathshäusern bestimmt
find, dürfen nur in fester Verpackung, und in mit Staniol verwahrten Holzkisten übergeben,
und beziehendlich übernommen werden.
4. Zuwiderhandlungen gegen die voraufgeführten Vorschriften sind von den Polizeibe-=
hörden, insoweit nicht die bestehenden Vorschriften ein analoges Anhalten bereits darbieten,
je nach der Beschaffenheit des Falls neben Confiscation und Vernichtung der verbotwidrig im
Handel geführten oder zur Versendung und Aufbewahrung übergebenen Quantitcten, mit
Geldstrafen bis zu Zwanzig Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu ahnden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 10ten December 1846.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein. Stelzner.
81) Verordnung,
Ernennungen in die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom Sten December 1846.
Wa. Friedrich August, von GOTITES Gnaden Künig
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund:
Da durch die Ernennung des Staatsministers von Carlowitz und durch Veränderung in
der Person des Bürgermeisters zu Chemnitz eine der § 63 der Verfassungsurkunde unter
Nummer 14 und eine der ebendaselbst unter Nummer 16 bezeichneten Stellen in der ersten
Kammer der Ständeversammlung zur Erledigung gelangt sind; so haben wir zu deren Wie-
derbesetzung, für die erstgedachte
Alerander Anger auf Eythra,
für die letztgedachte anderweit
die Stadt Chemnitz
ernannt und zu dessen Urkunde gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung Unseres König-
lichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Gegeben zu Dresden, am Sten December 1846.
Friedrich August.
5 -.
Johann Paul von Falkenstein.