Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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M  53)  Verordnung,
das  Ausschreiben  der  katholischen  Kirchenanlage  betr.;

vom  30sten  August  1847.

Nachdem  die  Bedürfnisse  der  einzelnen  katholischen  Kirchen-  und  Schulgemeinden  in  den
Erblanden  für  das  Jahr  1847  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  12ten  October  1841
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  v.  J.  1841,  Seite  232  fg.  S  14  und  16)  ausgemittelt  und

die  betreffenden  Etats  von  dem  unterzeichneten  Ministerio  festgestellt  worden  sind,  so  wird
hiermit  Folgendes  verordnet:

Die  Kirchenanlage  ist  von  den  in  die  katholischen  Kirchen  zu  Dresden  (mit  Neustadt,
Friedrichstadt,  Freiberg  und  Meißen),  zu  Leipzig,  Chemnitz,  Zwickau  und  Hubertusburg  Eingepfarrten
  nach  den  durch  das  Ausschreiben  vom  12ten  October  1841  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  v.  J.  1841,  Seite  238)  bestimmten  Sätzen,  bei  welchen  es  auch  für  dieses  Jahr
bewendet,  zu  entrichten,  und  es  hat  daher  jeder  Beitragspflichtige,  nach  §9  19  der  Eingangs
angezogenen  Verordnung,  den  auf  ihn  fallenden  Beitrag  den  Asten  October  dieses  Jahres
an  die  §  18  geordnete  Recepturbehörde  unerinnert  abzuführen.  —  Dagegen  bleibt  das  Ausschreiben
  einer  Schulanlage  auch  für  das  Jahr  1847  ausgesetzt.

Die  Dissidenten,  welche  sich  von  der  römisch-katholischen  Kirche  zu  den  sogenannten
Deutschkatholiken  gewendet  haben,  sind  zu  dieser  Kirchenanlage  nach  denselben  Sätzen  beizutragen
  verpflichtet,  wie  dieß  bei  den,  in  Beziehung  auf  die  Abhaltung  eines  besonderen  Gottesdienstes
  und  sonst  in  der  Generalverordnung  vom  1  7ten  Juni  1846  ihnen  gemachten  Zugeständnissen
  ausdrücklich  vorbehalten  worden  ist.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.
Dresden,  am  30sten  August  1847.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Wietersheim.
Schreyer.