Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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23)  Verordnung,
die  Auslegung  des  Gesetzes  über  privilegirte  Gerichtsstände  2c.  vom  28sten
Januar  1835,  5  37,  2  betreffend;
vom  15ten  April  1847.

D.-  Justizministerium  hat  die  Frage,  was  unter  dem  in  dem  Gesetze  über  privilegirte
Gerichtsstände  2c.  vom  2  Ssten  Januar  1835,  §  37,  2  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom
Jahre  1835,  Seite  82)  gebrauchten  Ausdrucke:  „geringe  Vergehen"  zu  verstehen  sei,  im
Einverständnisse  mit  dem  Kriegsministerio  dahin  entschieden,  daß  als  geringe  Vergehen  im
Sinne  dieses  Gesetzes  nur  solche  zu  betrachten  seien,  die  unter  den  vorliegenden  besonderen
Umständen  eine  die  Dauer  von  Drei  Wochen  nicht  übersteigende  Gefängniß=  oder  Handarbeitsstrafe,
  oder  eine  dieser  Strafe  gleichstehende  Geldbuße  nach  sich  ziehen  können,  was  in
Gemäßheit  §  27  des  gedachten  Gesetzes  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hierdurch  zur  allgemeinen
  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.  Dresden,  den  15ten  April  1847.

Ministerium  der  Justiz.
v.  Carlowitz.  Fickelscherer.

—24)  Verordnung,
das  Branntweinbrennerei-Verbot  betreffend;
vom  27sten  April  1847.

Won,  Friedrich  August,  von  GOTCTES  Gnaden  König
von  Sachsen  2c.  2c.  2c.

finden  Uns  durch  die  ungewöhnlich  hohen  Preise  des  Getreides,  der  Kartoffeln  und  mehrerer
anderer  Nahrungsmittel  bewogen,  das  Brennen  des  Branntweins  aus  Getreide  oder  Kartoffeln,
vorläufig  vom  usten  Mai  bis  mit  Ende  October  dieses  Jahres,  hierdurch  zu  verbieten,  mit
der  Bestimmung  jedoch,  daß  die  betriebsplanmäßig  für  den  Monat  April  dieses  Jahres  bei
Erlassung  dieser  Verordnung  bereits  angemeldeten,  aber  erst  im  Monate  Mai  dieses  Jahres
zur  Abbrennung  gelangenden  Einmaischungen  nicht  gehindert  werden.

Jede  Uebertretung  dieses  Verbots  ist  mit  der  gesetzlichen  Strafe  zu  ahnden.

Hiernach  haben  sich  Unsere  Zoll-,  Steuer=  und  Polizeibehörden,  ingleichen  Unsere  Unterthanen
  zu  achten.  "

Urkundlich  ist  diese  Verordnung  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Königlichen
  Siegel  bedruckt  worden.  Gegeben  zu  Dresden,  den  27sten  April  1847.

Friedrich  August.
SHeinrich  Anton  von  Zeschau.
Johann  Paul  von  Falkenstein.

Letzte  Absendung:  am  usten  Mai  1847.