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„30) Verordnung,
die Betriebsverwaltung bei der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn betreffend;
vom 1sten Mai 1847.
Une Bezugnahme auf die in Betreff der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn unterm
1sten vorigen Menats erlassene Bekanntmachung und Verordnung (Gesetz= und Verord-
nungsblatt von diesem Jahre, Seite 66) wird hierdurch über die Betriebsverwaltung bei er-
nannter Bahn Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht und beziehendlich verordnet.
Mit Vorbehalt der dem Finanzministerium selbst zustehenden obersten Leitung und Be-
aufsichtigung des Staatseisenbahnwesens, liegt der
Direction der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn
die unmittelbare Leitung des gesammten Baues und Betriebs bei ernannter Bahn, ingleichen
bei der Zweigbahn von Werdau nach Zwickau und die Erledigung sämmtlicher dabei einschla-
gender reinen Verwaltungssachen, sowie die Entscheidung der dahin gehörigen Verwaltungs-
strafsachen in erster Instanz ob und ist derselben das für die Hauptverwaltung erfor-
derliche Büreau-, Cassen= und Rechnungspersonal beigegeben.
Unter der ernannten Behörde steht dem Bahnbetriebe im Allgemeinen
der Betriebs-Oberinspector
vor.
Für den Bahnhofs= und Expeditionsdienst der einzelnen Stationen bestehen
Königliche Eisenbahnämter
zu Leipzig,
Altenburg und
Zwickau,
Königliche Eisenbahnverwaltungen
zu Crimmitzschau,
Werdau und
Reichenbach,
Königliche Eisenbahnerpeditionen
zu Kieritzsch und
Gößnitz.
Jedem Bahnamte und jeder Bahnverwaltung ist ein
Bahnhofsinspector,
jeder Bahnerpedition ein
Bahnhofserpedient
vorgesetzt und jeder der genannten Verwaltungsstellen das erforderliche Dienstpersonal an
Billeteurs, Gütererpedienten und Assistenten, Boden= und Schirrmeistern, Brief= und Kof-
ferträgern, Oberauflädern, Auflädern, Portiers, Weichenstellern und Wächtern beigegeben.