Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

(78 ) 
„30) Verordnung, 
die Betriebsverwaltung bei der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn betreffend; 
vom 1sten Mai 1847. 
Une Bezugnahme auf die in Betreff der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn unterm 
1sten vorigen Menats erlassene Bekanntmachung und Verordnung (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt von diesem Jahre, Seite 66) wird hierdurch über die Betriebsverwaltung bei er- 
nannter Bahn Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht und beziehendlich verordnet. 
Mit Vorbehalt der dem Finanzministerium selbst zustehenden obersten Leitung und Be- 
aufsichtigung des Staatseisenbahnwesens, liegt der 
Direction der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn 
die unmittelbare Leitung des gesammten Baues und Betriebs bei ernannter Bahn, ingleichen 
bei der Zweigbahn von Werdau nach Zwickau und die Erledigung sämmtlicher dabei einschla- 
gender reinen Verwaltungssachen, sowie die Entscheidung der dahin gehörigen Verwaltungs- 
strafsachen in erster Instanz ob und ist derselben das für die Hauptverwaltung erfor- 
derliche Büreau-, Cassen= und Rechnungspersonal beigegeben. 
Unter der ernannten Behörde steht dem Bahnbetriebe im Allgemeinen 
der Betriebs-Oberinspector 
vor. 
Für den Bahnhofs= und Expeditionsdienst der einzelnen Stationen bestehen 
Königliche Eisenbahnämter 
zu Leipzig, 
Altenburg und 
Zwickau, 
Königliche Eisenbahnverwaltungen 
zu Crimmitzschau, 
Werdau und 
Reichenbach, 
Königliche Eisenbahnerpeditionen 
zu Kieritzsch und 
Gößnitz. 
Jedem Bahnamte und jeder Bahnverwaltung ist ein 
Bahnhofsinspector, 
jeder Bahnerpedition ein 
Bahnhofserpedient 
vorgesetzt und jeder der genannten Verwaltungsstellen das erforderliche Dienstpersonal an 
Billeteurs, Gütererpedienten und Assistenten, Boden= und Schirrmeistern, Brief= und Kof- 
ferträgern, Oberauflädern, Auflädern, Portiers, Weichenstellern und Wächtern beigegeben.
	        
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