Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Art. 35. Meß= oder Marktwechsel werden zu der durch die Gesetze des Meß= oder 
Marktortes bestimmten Zahlungszeit, und in Ermangelung einer solchen Festsetzung an dem 
Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder des Marktes fällig. 
Dauert die Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt die Verfallzeit des Wechsels 
an diesem Tage ein. 
2. Zahlung. 
Art. 36. Der Inhaber eines indossirten Wechsels wird durch eine zusammenhängende, 
bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigenthümer des Wechsels legiti- 
mirt. Das erste Indossament muß demnach mit dem Namen des Remittenten, jedes fel- 
gende Indossament mit dem Namen Dessjenigen unterzeichnet sein, welchen das unmittelbar 
vorhergehende Indossament als Indossatar benennt. Wenn auf ein Blanco-Indossament 
ein weiteres Indossament folgt, so wird angenommen, daß der Aussteller des letzteren den 
Wechsel durch das Blanco-Indossament erworben hat. 
Ausgestrichene Indossamente werden bei Prüfung der Legitimation als nicht geschrieben 
angesehen. 
Die Aechtheit der Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende nicht verpflichtet. 
Art. 37. Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Zahlungsorte keinen 
Umlauf hat, oder auf eine Nechnungswährung, so kann die Wechselsumme nach ihrem 
Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch 
den Gebrauch des Wortes „effectio" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im 
Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat. 
Art. 38. Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Theilzahlung selbst 
dann nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe 
erfolgt ist. 
Art. 30. Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Wechsels 
zu zahlen verpflichtet. 
Hat der Wechselschuldner eine Theilzahlung geleistet, so kann derselbe nur verlangen, 
daß die Zahlung auf den Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung auf einer Abschrift des 
Wechsels ertheilt werde. 
Art. 40. Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht gefordert, so ist der 
Acceptant nach Ablauf der für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist be- 
fugt, die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht, oder bei einer 
anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Aunstalt niederzulegen. 
Der Vorladung des Inhabers bedarf es nicht.
	        
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