Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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orte des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf 
Sicht hat. 
Besteht im Wohnorte des Regreßnehmers kein Cours auf den Wohnort der Regreßpflich- 
tigen, so wird der Cours nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des 
Regreßpflichtigen am nächsten liegt. 
Wegen der Bescheinigung des Courses kommt die Bestimmung des Art. 50 zur An- 
wendung. 
Art. 52. Durch die Bestimmungen der Art. 50 und 51 Nro. 1 und 3 wird bei 
einem Regresse auf einen ausländischen Ort die Berechnung höherer, dort zulässiger Sätze 
nicht ausgeschlossen. 
Art. 53. Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner Forderung einen Rückwechsel 
auf den Regreßpflichtigen ziehen. 
Der Forderung treten in diesem Falle noch die Mäklergebühren für Negozirung des Rück- 
wechsels, sowie die etwaigen Stempelgebühren hinzu. 
Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar (a drittura) gestellt werden. 
Art. 54. Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des Protestes 
und einer quittirten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden. 
Art. 55. Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, kann sein 
eigenes und seiner Nachmänner Indossament ausstreichen. 
IX. Intervention. 
1) Ehrenannahme. 
Art. 56. Befindet sich auf einem, Mangels Annahme protestirten Wechsel eine auf 
den Zahlungsort laufende Nothadresse, so muß, ehe Sicherstellung verlangt werden kann, 
die Annahme von der Nothadresse gefordert werden. 
Unter mehreren Nothadressen gebührt derjenigen der Vorzug, durch deren Zahlung die 
meisten Verpflichteten befreit werden. 
Art. 57. Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel als Nothadresse 
benannten Person braucht der Inhaber nicht zuzulassen. 
Art. 58. Der Ehrenacceptant muß sich den Protest Mangels Annahme gegen Erstatt- 
ung der Kosten aushändigen und in einem Anhange zu demselben die Ehrenannahme bemer- 
ken lassen. 
Er muß den Honoraten unter Uebersendung des Protestes von der geschehenen Interven- 
tion benachrichtigen und diese Benachrichtigung mit dem Proteste innerhalb zweier Tage nach 
dem Tage der Protesterhebung zur Post geben. 
Unterläßt er dieß, so haftet er für den durch die Unterlassung entstehenden Schaden.
	        
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