Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Art. 59. Wenn der Ehrenacceptant unterlassen hat, in seinem Accepte zu bemerken, 
zu wessen Ehren die Annahme geschieht, so wird der Aussteller als Honorat angesehen. 
Art. 60. Der Ehrenacceptant wird den sämmtlichen Nachmännern des Honoraten durch 
die Annahme wechselmäßig verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, wenn dem Ehrenaccep- 
tanten der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage zur Zah- 
lung vorgelegt wird. 
Art. 61. Wenn der Wechsel von einer Nothadresse oder einem andern Intervenien- 
ten zu Ehren angenommen wird, so haben der Inhaber und die Nachmänner des Honoraten 
keinen Regreß auf Sicherstellung. 
Derselbe kann aber von dem Honoraten und dessen Vormännern geltend gemacht werden. 
2) Ehrenzahlung. 
Art. 62. Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht eingelösten Wechsel oder der Copie 
Nothadressen oder ein Ehrenaccept, welche auf den Zahlungsort lauten, so muß der Inhaber den 
Wechsel spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage den sämmtlichen Nothadres- 
sen und dem Ehrenacceptanten zur Zahlung vorlegen, und den Erfolg im Proteste Mangels 
Zahlung oder in einem Anhange zu demselben bemerken lassen. 
Unterläßt er dieß, so verliert er den Regreß gegen den Adressanten oder Honoraten und 
deren Nachmänner. 
Weis't der Inhaber die von einem anderen Intervenienten angebotene Ehrenzahlung zu- 
rück, so verliert er ven Regreß gegen die Nachmänner des Honoraten. 
Art. 63. Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und der Protest Mangels Zahlung gegen 
Erstattung der Kosten ausgehändigt werden. 
Er tritt durch die Ehrenzahlung in die Rechte des Inhabers (Art. 50 und 52) gegen 
den Honoraten, dessen Vormänner und den Acceptanten. 
Art. 64. Unter Mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt Demjenigen 
der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten befreit werden. 
Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Proteste ersichtlich ist, 
daß ein Anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wechsel einzulösen bereit war, hat 
keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten, welche durch Leistung der von dem Anderen an- 
gebotenen Zahlung befreit worden wären. 
Art. 65. Der Ehren-Acceptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil der 
Bezogene oder ein anderer Intervenient bezahlt hat, ist berechtigt, oon dem Zahlenden eine 
Provision von 1 Procent zu verlangen. 
1849. 16
	        
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