Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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X. Vervielfältigung eines Wechsels. 
1. Wechselduplicate. 
Art. 66. Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem Remittenten 
auf Verlangen mehrere gleichlautende Eremplare des Wechsels zu überliefern. 
Dieselben müssen im Conterte als Prima, Secunda, Tertia u. s. w. bezeichnet sein, 
widrigenfalls jedes Eremplar als ein für sich bestehender Wechsel (Sola-Wechsel) erachtet 
wird. 
Auch ein Invossatar kann ein Duplicat des Wechsels verlangen. Er muß sich dieser- 
halb an seinen unmittelbaren Vormann wenden, welcher wieder an seinen Vormann zurück- 
gehen muß, bis die Anforderung an den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar kann von 
seinem Vormanne verlangen, daß die früheren Indossamente auf dem Duplicate wiederholt 
werden. 
Art. 67. Ist von mehreren ausgefertigten Eremplaren das eine bezahlt, so verlieren 
dadurch die anderen ihre Kraft. 
Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren verhaftet: 
1) der Indossant, welcher mehrere Eremplare desselben Wechsels an verschiedene Personen 
indossirt hat, und alle späteren Indossanten, deren Unterschriften sich auf den, bei der 
Zahlung nicht zurückgegebenen Eremplaren befinden, aus ihren Indossamenten; 
2) der Acceptant, welcher mehrere Eremplare desselben Wechsels acceptirt hat, aus den 
Accepten auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Eremplaren. 
Art. 6S8. Wer eines von mehreren Eremplaren eines Wechsels zur Annahme versandt 
hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm zur Annahme ver- 
sandte Eremplar anzutreffen ist. Das Ulmnterlassen dieser Bemerkung entzieht jedoch dem 
Wechsel nicht die Wechselkraft. 
Der Verwahrer des zum Accepte versandten Eremplars ist verpflichtet, dasselbe demjeni- 
gen auszuliefern, der sich als Indossatar (Art. 36) oder auf andere Weise zur Empfang- 
nahme legitimirt. 
Art. 69. Der Inhaber eines Duplicats, auf welchem angegeben ist, bei wem das zum 
Accepte versandte Eremplar sich befindet, kann Mangels Annahme desselben den Regreß auf 
Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung nicht eher nehmen, als bis 
er durch Protest hat feststellen lassen: 
1) daß das zum Accepte versandte Eremplar ihm vom Verwahrer nicht verabfolgt wor- 
den ist, und 
2) daß auch auf das Duplicat die Annahme ovder die Zahlung nicht zu erlangen gewesen. 
2. Wechselcopieen. 
Art. 70. Wechselcopieen müssen eine Abschrift des Wechsels und der darauf befind-
	        
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