Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Art. 78. Die Regreßansprüche des Inhabers (Art. 50) gegen den Aussteller und die 
übrigen Vormänner verjähren: 
1) in drei Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme von Island und den 
Farbern, zahlbar war; 
2) in sechs Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und Afrika längs 
des mittelländischen und schwarzen Meeres, oder in den dazu gehörigen Inseln dieser 
Meere zahlbar war; 
3) in achtzehn Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen außereuropäischen Lande 
oder in Island oder den Farbern zahlbar war. 
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobenen Protestes. 
Art. 79. Die Regreßansprüche des Indossanten (Art. 51) gegen den Aussteller und 
die übrigen Vormänner verjähren: 
1) in 3 Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Ausnahme von Island und 
den Farbern, wohnt; 
2) in 6 Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern von Asien und Afrika 
längs des mittelländischen und schwarzen Meeres, oder in den dazu gehörigen Inseln 
dieser Meere wohnt; 
3) in 18 Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen außereuropäischen Lande 
oder in Island oder den Farbern wohnt. 
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage gegen ihn ange- 
stellt worden, gezahlt hat, oom Tage der Zahlung, in allen übrigen Fällen aber vom Tage 
der ihm geschehenen Behändigung der Klage oder Ladung. 
Art. 80. Die Verjährung (Art. 77 — 79) wird nur durch Behändigung der Klage 
unterbrochen und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet ist. 
Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene Streitverkündigung 
die Stelle der Klage. 
XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers. 
Art. 81. Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Acceptanten und In- 
dossanten des Wechsels, so wie einen Jeden, welcher den Wechsel, die Wechselcopie, das Ac- 
cept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann, wenn er sich dabei nur als Bürge 
(per aval) benannt hat. 
Die Verpflichtung dieser Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wechselinhaber wegen 
Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. 
Der Wechselinhaber kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den Einzelnen halten; 
es steht in seiner Wahl, welchen Wechselverpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will. 
Art. 82. Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche aus
	        
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