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3) das an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte Begehren, ihre Antwort oder
die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei;
4) die Angabe des Orts, so wie des Kalendertages, Monats und Jahres, an welchem die
Aufforderung (Nr. 3) geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist;
5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Chrenzahlung die Erwähnung, von wem, für
wen und wie sie angeboten und geleistet wird;
6) die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Protest ausgenom-
men hat, mit Beifügung des Amtssiegels.
Art. 80. Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen verlangt werden,
so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.
Art. 90. Die Notare und Gerichtsbeamten sind schuldig, die von ihnen aufgenom-
menen Proteste nach deren ganzem Inhalte Tag für Tag und nach Ordnung des Datums in
ein besonderes Register einzutragen, das von Blatt zu Blatt mit fortlaufenden Zahlen ver-
sehen ist.
XVII. Ort und Zeit für Präsentation und andere im Wechselverkehre vorkommende
Handlungen.
Art. 91. Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die Ab-
forderung eines Wechsel-Duplicats, so wie alle sonstigen bei einer bestimmten Person vor-
zunehmenden Acte müssen in deren Geschäftslocal und in Ermangelung eines solchen, in deren
Wohnung vorgenommen werden. An einem anderen Orte, z. B. an der Börse, kann dieß
nur mit beiderseitigem Einverständnisse geschehen.
Daß das Geschäftslocal oder die Wohnung nicht zu ermitteln sei, ist erst alsdann als
festgestellt anzunehmen, wenn auch eine dieserhalb bei der Polizeibehörde des Orts geschehene
Nachfrage des Notars oder des Gerichtsbeamten fruchtlos geblieben ist, welches im Proteste
bemerkt werden muß.
Art. 92. Verfällt der Wechsel an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage, so ist
der nächste Werktag der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wechsel-Duplicats, die
Erklärung über die Annahme, so wie jede andere Handlung, können nur an einem Werktage
gefordert werden. Fällt der Zeitpunct, in welchem die Vornahme einer der vorstehenden
Handlungen spätestens gefordert werden mußte, auf einen Sonntag oder allgemeinen Feier-
tag, so muß diese Handlung am nächsten Werktage gefordert werden.
Dieselbe Bestimmung findet auch auf die Protesterhebung Anwendung.
Art. 93. Bestehen an einem Wechselplatze allgemeine Zahltage (Cassirtage), so braucht
die Zahlung eines zwischen den Zahltagen fällig gewordenen Wechsels erst am nächsten Zahl-
tage geleistet zu werden, sofern nicht der Wechsel auf Sicht lautet.
Die im Art. 41 für die Aufnahme des Protestes Mangels Zahlung bestimmte Frist darf
jedoch nicht überschritten werden.