Gesetz-und Verordnungsblalk
für das Königreich Sachsen,
löts. Stück vom Jahre 1849.
XK 43) Verordnung,
die Publication einer Reichsverordnung über das Verbot der Ausfuhr von Mu-
nitionsgegenständen, Pferden und Schiffsbauholz nach Dänemark betreffend;
vom 28sten April 1849.
Wa, Friedrich August, von GCOTTES# Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verkünden hiermit in Folge der ständischen Ermächtigung und der Zusage im Landtagsabschiede
vom 17ten November vorigen Jahres unter I. B. 15 gemäß, nachstehende Reichsverord-
nung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Munitionsgegenständen, Pferden und Schiffs-
bauholz nach Dänemark:
Der Reichsverweser, auf den Vortrag der Reichsminister des Kriegs und des Han-
dels, verordnet wie folgt:
# 1. Für die Dauer des gegenwärtigen Kriegs mit Dänemark wird der Verkauf, die
Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Pulver, Munitionsgegenständen aller Art, Pferden
und Schiffsbauholz nach Dänemark im ganzen Umfange des deutschen Gebietes verboten.
# 2. Diese Verordnung tritt überall unmittelbar mit dem Erscheinen derselben in Kraft.
§# 3. Die Reichsminister des Kriegs und des Handels sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Frankfurt, den 22sten April 1849.
Der Neichsverweser
Erzherzog Johann.
Die interimistischen Reichsminister
des Kriegs: des Handels:
v. Peuchker. Duckwitz.
1849. 21