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Geseßz-und Vetord nungsblalt
für das Königreich Sachsen,
17# Stück vom Jahre 1849.
.) 49) Verordnung,
die neue Anleihe der Stadt Leipzig betreffend;
vom 29sten Mai 1849.
W9, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. ꝛc.
haben beschlossen und verordnen hierdurch:
Nachdem Wir dem Stadtrathe zu Leipzig zur Eröffnung einer neuen Anleihe im Be-
trage von
Zwei Hundert Funfzig Tausend Thalern — —
gegen jährliche Verzinsung von vier Thalern funfzehn Neugroschen für das Hundert in unauf-
kündbaren, auf den Inhaber lautenden Obligationen, welche in Appoints zu 500, 100 und
50 Thalern und in fünf Serien, jede zu 50,000 Thalern — — je nach dem Bedürfnisse
hinausgegeben werden sollen, für Rechnung der Stadtgemeinde zu Leipzig, zu Deckung der für
einige Bauten nöthig werdenden Mittel, und zu Beschaffung derselben für verschiedene außer-
ordentliche Ausgaben der Stadtcasse, und unter den sonst festgestellten Bedingungen Unsere
Genehmigung ertheilt haben;
So wollen Wir in Erwägung der obwaltenden besondern Verhältnisse den gedachten Obli-
gationen die rechtlichen Vorzüge der inländischen Staatspapiere, welche diesen wegen des Ver-
fahrens in Bezug auf vernichtete oder abhanden gekommene dergleichen Papiere in den Re-
seripten vom 25 sten Juli und 29sten November 1777, auch vom 2 Ssten Juni 1791 und
der Verordnung vom 6ten October 1824 zugestanden sind, andurch mit der Bestimmung
ertheilen, daß dieses Verfahren vor dem Kreisamte Leipzig stattfinden soll; auch sollen auf
Antrag des Inhabers von Obligationen dieselben bei dem Stadtrathe zu Leipzig außer Cours
und auf weiteren Antrag desselben von gedachtem Stadtrathe wiederum in Cours gesetzt wer-
den können. Es sind daher vorbemerkte gesetzliche Vorschriften, sowie die einschlagenden
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