Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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selordnung sich unterworfen hätte, oder der ganze Contract als Wechselcontract bezeichnet 
worden. "% 
Sind in einer solchen Urkunde verschiedenartige Zahlungen zugesichert, so gilt die Unter- 
werfung für alle, insofern sie nicht ausdrücklich auf einzelne beschränkt ist. 
&* 5. Eine mündliche Unterwerfung ist nur gültig, wenn sie vor Gericht zum Protocoll 
erklärt wird. Sie kann auch nur durch das darüber aufgenommene Protocoll in der Ur- 
schrift, oder in einer bei demselben Gerichte beglaubigten Abschrift, bewiesen werden. Ein 
Beweis der Eristenz des Protocolls und der darinnen enthaltenen Unterwerfung unter die 
Wechselhaft kann durch andere Beweismittel nicht geführt werden. Auch die mündliche Un- 
terwerfung vor Gericht muß in einer § 4 bezeichneten Weise geschehen. 
∆#6. Die Unterwerfung unter die Wechselhaft kann nur von dispositionsfähigen Per- 
sonen geschehen. Personen, welche das 21 ste Jahr des Alters noch nicht erfüllt haben, aber 
für volljährig erklärt worden sind, werden nur durch Betreibung eines Handels= oder Fabrik- 
geschäfts oder Theilnahme daran fähig, Verpflichtungen bei Wechselhaft einzugehen. 
§ 7. Mit dem Eintritte eines Erben in die von dem Erblasser eingegangenen Verbind- 
lichkeiten ist die Unterwerfung des erstern unter den vom Erblasser angelobten Wechselarrest 
nicht verbunden. 
6§ Jedoch sind persönlich wechselfähige Erben eines Kaufmanns oder Fabrikinhabers, 
wenn sie das Geschäft ihres Erblassers fortstellen, oder an der Stelle desselben einem kauf- 
männischen Etablissement beitreten, sowie alle diejenigen persönlich wechselfähige Personen, 
welche ein solches bestehendes mercantilisches Etablissement durch Ankauf oder ein anderes 
Geschäft unter den Lebendigen (freie Vereinigung mit den Eigenthümern, die sie als Handels- 
gesellschafter aufnehmen) an sich bringen, und zwar diese sämmtlichen Personen, dafern sie 
sich in Circularien oder auf andere Weise gegen die Gläubiger zur activen und passiven Ver- 
tretung des Geschäfts (nicht blos zur Liquidation) erklärt haben, aus den auch vor ihrem 
Eintritte nach Wechselrecht oder bei Wechselarrest eingegangenen Verpflichtungen ihrer Erb- 
lasser, Vorfahrer oder Handelsgesellschafter, soweit diese Verpflichtungen aus den Handelsge- 
schäften entstanden sind, zu deren Erfüllung durch Schuldgefängniß anzuhalten. 
#§J9. Dagegen werden auch die wechselfähigen Mitglieder von Personen, Vereinen, 
welche juristische Persönlichkeit haben, ingleichen Vertreter von Anstalten, denen gleiche Per- 
sönlichkeit zukommt, selbst wenn sie persönlichen Antheil an Führung der Geschäfte genommen 
hätten, durch die sonst mit Unterwerfung unter den Wechselarrest verbundenen Geschäfte (3. B. 
Ausstellung, Acceptation und Indossament von Wechseln), wenn sie im Namen des Vereins 
oder der Anstalt geschlossen werden, auch insoweit, als sie überhaupt daraus subsidiarisch 
verpflichtet werden koönnen, dem Wechselarrest nicht unterworfen.
	        
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