Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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§ 15. Wenn der Kläger die erforderte Vorausbezahlung nicht am bestimmten Tage 
leistet, so ist der Schuldner ohne weiteres einstweilen des Arrests zu entlassen. 
&16. Schuldarrest ist nicht anzulegen, wenn der Schuldner das 7ste Jahr des Alters 
angetreten hat. 
Wenn ein Schuldner beim Beginn des 7 Osten Lebensjahres im Schuldarreste begriffen ist, 
so wird er daraus jedenfalls sofort entlassen. 
& 17. Der Schuldarrest kann nicht nachgesucht werden: 
1) gegen den Ehegatten, so lange nicht auf Trennung des Ehebandes oder beständige 
Scheidung von Tisch und Bette rechtskräftig erkannt worden ist; 
2) gegen Blutsverwandte in auf= und absteigender Linie, ingleichen gegen Stief= und 
Schwiegerältern, so lange das Affinitätsverhältniß dauert; 
3) gegen vollbürtige und halbbürtige Geschwister. 
Derselbe kann auch da nicht angewendet werden, wenn der Anspruch von dem ursprüng- 
lichen Gläubiger, zu welchem der Schuldner in einem der genannten Verhältnisse stand, durch 
Intestaterbfall, oder durch ein freiwillig vollzogenes Geschäft unter den Lebenden oder auf 
den Todesfall (mithin auch durch Testament) an einen Andern übergegangen ist. 
Ausgenommen von dieser letzten Bestimmung sind jevoch vie Fälle der mittelst wechsel- 
rechtlicher Begebung im eigentlichen Wechselverkehre vorkommenden Uebertragung wechsel- 
mäßiger Forderungen an dritte Personen. 
§ 18. Wenn die klagende Partei aus mehreren Personen besteht und der Schuldner nur 
zu Einer oder Einigen derselben in einem der § 17 unter 1, 2 oder 3 gedachten Verhält- 
nisse steht, so ist auf Anrufen der Uebrigen der Schuldarrest zu ihrem Antheile zu verfügen. 
* 19. Der Schuldarrest kann gleichzeitig neben der Hülfsvollstreckung in die Güter 
verhängt werden. 
§20. Wider einen Gemeinschuldner ist während des Concurses auf die bei dessen Ein- 
tritte bereits bestandenen Schuldansprüche der Schuldarrest nicht zu verfügen, auch, wenn er 
bei Ausbruch des Concurses bereits in Wechselhaft ist, nicht fortzusetzen. 
Die 26ste Decision vom Jahre 1746 und die darauf Bezug nehmende Bestimmung im 
Bangqueroutirmandate vom 20sten December 1766 auch dem in die Lausitz ergangenen vom 
Dato den 2ten August und public. den 27 sten September 1783, § 19 werden hiermit 
aufgehoben. Dahingegen schläft, so lange der Concurs dauert, die Verjährung der auf jene 
Zahlungen oder Abtretungen gerichteten Wechselklagen. 
621. Schuldareest kann zu Gunsten eines und desselben Gläubigers nicht länger als 
zwei Jahre hindurch andauern. 
1849. 24
	        
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