Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Zweiter Abschnitt. 
Vom Wechselprocesse. 
30. Wenn aus gezogenen oder eignen Wechseln oder aus Anweisungen, welchen 
durch das Gesetz ein Gebrauch als Wechsel beigelegt ist, auf Zahlung oder Rembours oder, 
wo solches nach der Wechselordnung zulässig ist, auf Cautionsbestellung geklagt wird, so findet 
der Wechselproceß als eine besondere Gattung des Erecutivprocesses Statt. Derselbe findet 
aber auch dann Statt, wenn sich der Beklagte außer dem eigentlichen Wechselgeschäfte zu einer 
Zahlung nach Wechselrecht verpflichtet hat, und alle Theile der Klage ohne Ausnahme durch 
Urkunden zu erweisen sind. 
#31. Die Klage kann vor jedem Civilrichter angebracht werden, in dessen Gerichts- 
bezirke sich der Beklagte findet. 
32. Zur Form der Klagerhebung genügt ein mündliches Vorbringen unter Vor- 
legung sämmtlicher zu Begründung. der Klage erforderlicher Urkunden und, wenn sich der Klä- 
ger dabei eines Sachwalters bedient, unter Einreichung der Vollmacht. 
33. Mit der Klage ist die vollständige Berechnung der Ansprüche zu verbinden. 
& 34. Findet der Richter bei Prüfung der übergebenen Urkunden, daß ein wechsel- 
mäßiges Verfahren nicht statthaft sei, so hat er dem Kläger solches zu eröffnen, demselben 
auch auf sein Verlangen eine schriftliche Recognition hierüber zu ertheilen. 
35. Wenn der Richter die Klage für begründet achtet, so hat er darauf, und zwar 
nach Wahl des Klägers, dafern ihm nicht wider dieselbe erhebliche Bedenken beigehen, entweder 
die Vorladung des Beklagten an Gerichtsstelle, oder die sogenannte Hauserpedition anzuord- 
nen und davon den Kläger in Kenntniß zu setzen. 
36. Die Citation geschieht ohne Einräumung einer Frist. Auch kann der Kläger, 
ohne Angabe besonderer Gründe, auf Holung des Beklagten (dessen Realcitation) bestehen. 
Diese geschieht durch einen Diener des Gerichts, welcher den Beklagten unmittelbar vor 
dem beschlossenen Verhörstermine und zwar zunächst in seiner Behausung aufzusuchen, ihn 
zum ungesäumten Erscheinen aufzufordern, und denselben zur Gerichtsstelle zu begleiten hat. 
§37. Die Hauseppedition geschieht dadurch, daß der Richter, unter Assistenz der Ge- 
richtsfolge, in Begleitung des Klägers oder seines Sachwalters in die Behausung des Beklag- 
ten, oder an den Ort, wo der letztere nach Anzeige des Klägers anzutreffen sein wird, sich be- 
giebt und daselbst das Verhör vornimmt. 
#38. Das Verhör selbst kann nur in Anwesenheit des Klägers oder seines Sachwal- 
ters stattfinden. Ließe der Kläger länger als eine Stunde auf sich warten, so wird vas Ver- 
fahren wider den Beklagten abgebrochen und der Beklagte entlassen. 
6 39. Die Eröffnung des Verhörs geschieht von Seiten des Gerichts mit Angabe der 
Veranlassung desselben und des vom Kläger geschehenen Antrags, wobei dem Beklagten sämmt- 
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