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Gesth und Vcton nungsblall
für das Königreich Sachsen,
LSts Stück vom Jahre 1849.
MÆ 56) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 22sten November 1848, die Communalgarde
betreffend;
vom I9ten Juni 1849.
ur Ausführung des unterm 22sten November 1848 erlassenen Gesetzes, die Communal—-—
garde betreffend, (Seite 277 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes) wird mit Allerhöch-
ster Genehmigung und beziehendlich, was § 1 anlangt, unter Zustimmung der Kammern,
Folgendes verordnet:
#1. Außer den in dem Gesetze vom 2 sten Noveinber 1848, § 2 als zum Eintritte Verpftichtung
in die Communalgarde verpflichtet Bezeichneten sind nach Maaßgabe der beim Landtage 1848 4er sä
von beiden Kammern übereinstimmend gefaßten und augenscheinlich nur aus Versehen in der " Sesse
betreffenden ständischen Schrift unberücksichtigt gebliebenen Beschlüsse (— vergl. Landtags-
acten, Beil. zur 2ten Abth. S. 10 und 160, 2te Abth. S. 40, Beil. zur 3ten Abth.
S. 101 und 3te Abth. S. 227 —) auch Privatofficianten, Hauslehrer, Commis und
Schreiber, letztere, insoweit sie in festem Lohne und Brode stehen, als pflichtig zu betrachten.
#J 2. Was die freiwillig in die Communalgarde Eintretenden anlangt, so sind dieselben Freiwillig Ein-
in der nämlichen Weise, wie die gesetzlich dazu Verbundenen (vergl. § 19 des Regulatios, tretende.
die Errichtung der Communalgarde betreffend, vom 29sten November 1830, Gesetzsamm-
lung vom Jahre 1830, Seite 207) in Pflicht zu nehmen und haben sich sowohl den für
die Communalgarde überhaupt bestehenden gesetzlichen Vorschriften, als auch, was nament-
lich ihre Einstellung in die vorhandenen Compagnieen betrifft, den dießfallsigen Anordnungen
der Behörden und beziehendlich des Communalgardenausschusses zu unterwerfen.
Ein freiwillig Eingetretener ist zwar an dem Wiederaustritte aus der Communalgarde
nicht zu behindern; es kann jedoch dieser Austritt nicht eher, als am nächsten 1sten October
nach seinem Eintritte stattfinden.
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